BLOG RECHTSPRECHUNG

Diskriminierungsverbot wegen des Alters ist europäisches Recht

Diskriminierungsverbot wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.April 2016, Aktenzeichen C-441/14

Das Diskriminierungsverbot wegen des Alters ist in der europäischen Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisiert. Nationale Vorschriften sind so auszulegen, dass sie im Einklang mit der europäischen Richtlinie stehen. Ist dies nicht möglich, dürfen entgegenstehende nationale Vorschriften nicht angewandt werden.

Ein 60-jähriger Angestellter wurde von seiner Arbeitgeberin entlassen. Einige Tage später kündigte der Angestellte und vereinbarte ein kurzfristiges Ausscheiden. In der Folge wurde er von einem anderen Unternehmen eingestellt. Wegen seiner langjährigen Beschäftigung im Unternehmen stand dem Angestellten nach dem dänischen Angestelltengesetz eine Entlassungsabfindung in Höhe von 3 Monatsgehältern zu. Da der Angestellte aufgrund seines Alters Anspruch auf eine Altersrente entsprechend dem Rentensystem seiner Arbeitgeberin hatte, stand ihm nach dem gleichen Gesetz und ständiger dänischer Rechtsprechung die Abfindung nicht zu, obwohl er nach seinem Ausscheiden weiterhin auf dem Arbeitsmarkt geblieben war.

Im 3. Jahr nach seinem Ausscheiden klagte die zuständige Gewerkschaft im Namen des Angestellten auf Zahlung der Entlassungsabfindung in Höhe von 3 Monatsgehältern entsprechend Angestelltengesetz. Im Januar 2014 gab das dänische See- und Handelsgericht der Klage statt. Es stellte fest, dass die frühere nationale Auslegung des Angestelltengesetzes gegen das allgemeine europäische Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße.

Die Arbeitgeberin legte gegen das Urteil Berufung beim Obersten Gerichtshof ein. Eine so klare und deutliche Rechtsvorschrift dürfe nicht wegen des allgemeinen unionsrechtlichen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters außer Kraft gesetzt werden. Dadurch würden die Grundsätze von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit verletzt.

Das oberste dänische Gericht setzte das Verfahren aus, um vom Europäischen Gerichtshof klären zu lassen, ob das allgemeine europäische Verbot der Diskriminierung wegen des Alters eine Regelung wie die dänische umfasst, wonach die Arbeitnehmer keine Entlassungsabfindung erhalten können, wenn sie Anspruch auf von der Arbeitgeberin gezahlter Altersrente haben, unabhängig davon, ob sie auf dem Arbeitsmarkt verbleiben oder sich zur Rente entschließen.

Zusätzlich sollte festgestellt werden, ob es mit Unionsrecht vereinbar sei, wenn ein dänisches Gericht den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes über das Verbot der Diskriminierung im Alter stellt.

Der Europäische Gerichtshof führte aus, das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters habe seinen Ursprung in den Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten und verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebe sich, das in Artikel 21 der Grundcharta der Menschenrechte verankerte Verbot sei als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechtes anzusehen. In der europäischen Richtlinie 2000/78 wird dieses Verbot im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert.

Der dänische Gerichtshof habe bereits in einem vorhergehenden Verfahren entschieden, dass mit § 2a Absatz 3 des niederländischen Angestelltengesetzes durch den generellen Ausschluss einer ganzen Gruppe von Arbeitnehmern vom Bezug der Entlassungsabfindung, die Entlassungsbedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der europäischen Richtlinie 2000/78 betroffen sind. Deshalb falle die dänische Regelung in den Anwendungsbereich des europäischen Rechts und somit unter das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

Das allgemeine europäische Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stehe der nationalen Regelung entgegen, keine Entlassungsabfindung zu zahlen, wenn ein Anspruch auf Altersrente besteht, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt verbleibt oder nicht. Das gilt wie im vorliegenden Fall auch im Rechtsstreit zwischen Privatpersonen.

Zur zweiten Frage führt der EuGH aus, dass es den nationalen Gerichten unterstehe, den Rechtsschutz, der sich für den Einzelnen aus unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, sowie deren volle Wirkung zu gewährleisten.

Eine europäische Richtlinie könne im Rechtsstreit zwischen Privatpersonen keine Verpflichtungen für den Einzelnen begründen. Eine Berufung des Einzelnen auf die Richtlinie sei somit nicht möglich. Alle Träger der öffentlichen Gewalt, dazu zählten auch die öffentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit, seien jedoch verpflichtet, das in der Richtlinie genannte Ziel zu erreichen.

Die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte müssten sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um die Auslegung soweit als möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten. Nationale Gerichte seien verpflichtet, eine gefestigte Rechtsprechung abzuändern, wenn die Auslegung des nationalen Rechts nicht mit den Zielen der Richtlinie vereinbar ist.

Das vorlegende Gericht dürfe deshalb nicht davon ausgehen, eine nationale Vorschrift nicht unionskonform auszulegen, weil die laufende Rechtsprechung das bisher nicht getan habe.

Sollte es einem mit dem Rechtsstreit über das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters befassten nationalen Gericht nicht möglich sein das nationale Recht im Einklang mit der europäischen Richtlinie auszulegen, sei es jedoch verpflichtet den rechtlichen Schutz, der sich aus dem Unionsrecht ergibt, sicherzustellen und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. Falls notwendig, bleibe die dem Unionsrecht entgegenstehende Regelung unangewendet.

Ein nationales Gericht könne sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen um eine nationale Rechtsvorschrift anzuwenden, die gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die europäische Richtlinie 2000/78 verstößt. Die Grundsätze von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz könnten nicht den Grundsatz aufheben, dass ein nationales Gericht die Vorschriften seines nationalen Rechts so auszulegen habe, dass sie im Einklang mit der Richtlinie angewandt werden könnten. Falls dies nicht möglich ist, seien alle nationalen Vorschriften die gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen, nicht anzuwenden. Auch wenn eine Einzelperson, die glaubt, durch die Anwendung einer nationalen gegen das Unionsrecht verstoßenen Vorschrift geschädigt worden zu sein den Mitgliedsstaat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht haftbar machen möchte, ist keine andere Auslegung möglich.