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Gleiches Entgelt bei Arbeitnehmerüberlassung

Gleiches Entgelt für Leiharbeitnehmer

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.2015, Aktenzeichen 5 AZR 122/13

Leiharbeitnehmern ist für den Zeitraum der Überlassung das gleiche Arbeitsentgelt zu bezahlen wie vergleichbaren festangestellten Mitarbeitern.

Ein Helfer erhielt während seines Einsatzes im Betrieb der Entleiherin einen geringeren Arbeitslohn als vergleichbare festangestellte Mitarbeiter. Sein Bruttostundenlohn stieg im Laufe der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung von 6,65 Euro auf letztlich 7,60 Euro. Für Überstunden gewährte seine Arbeitgeberin einen Zuschlag von 25%. Vergleichbaren Stammarbeitnehmern wurde von der Entleiherin ein Bruttostundenlohn von 9,60 Euro gezahlt. Nach einem Zeitraum von knapp einem Jahr wurde der Helfer von der Entleiherin zunächst in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

Im Monat vor der Übernahme in das befristete Arbeitsverhältnis machte der Helfer mit einem Schreiben seinen Anspruch auf gleiche Bezahlung gegenüber seiner Arbeitgeberin erfolglos geltend. Zwei Tage vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses legte der Helfer Klage beim Arbeitsgericht ein.

In der Klage bezog er sich auf § 10 Absatz 4 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) und beanspruchte die Differenz zwischen seinem Arbeitslohn und dem Arbeitslohn, der vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt wurde. Die Bezugnahmeklausel in seinem ersten Arbeitsvertrag sei intransparent und somit unwirksam.

Die Arbeitgeberin beantragte die Klageabweisung. Unter Bezugnahme auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen AMP (Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V.), CGZP (Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA) und weiteren Arbeitnehmervertretungen habe sie vom Gleichbehandlungsgebot abweichen können. Die Ansprüche des Helfers seien verfallen, da sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Durch den späteren, geänderten Arbeitsvertrag für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis seien die Ansprüche ebenfalls verfallen.

Die Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Berufung zurück. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Helfer mit seiner Revision die Klage weiter.

Das BAG stellte fest, für den streitigen Zeitraum der Arbeitnehmerüberlassung sei das gleiche Entgelt zu bezahlen wie für vergleichbare Stammarbeitnehmer der Entleiherin.

Die Parteien hätten keine Vereinbarung getroffen, die zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtige. Die im Arbeitsvertrag mit der Bezugnahme auf verschiedene Tarifverträge enthaltene Bezugnahmeklausel sei wegen fehlender Kollisionsregelung intransparent und nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam.

Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt sei auch nicht verfallen. Der Helfer war nicht verpflichtet Fristen zu berücksichtigen, die sich aus ungültigen Tarifverträgen CGZP oder dem nicht wirksam einbezogenen Tarifvertrag der AMP aus dem Jahr 2010 ergeben. Diese Ausschlussregelungen seien auch nicht durch die Bezugnahme auf die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung im Arbeitsvertrag musste vom Helfer nicht beachtet werden, da sie keine eigenständige arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung enthalte. Die tarifliche Ausschlussfristenregelung wurde im vollen Wortlaut ausdrücklich vom AMP-Tarifvertrag übernommen, ohne durch eigenständige Regelungen verändert oder ergänzt worden zu sein.

Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt sei auch nicht durch die Vereinbarung zum unbefristeten Arbeitsverhältnis vom 14. März 2011 untergegangen. In der entsprechenden Klausel sei vereinbart worden, dass mit dem genannten Datum alle finanziellen Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsvertrag abgegolten und erledigt sind. Damit werde die angenommene Rechtslage dokumentiert, dass keine Ansprüche aus dem alten Arbeitsverhältnis bestehen, weil ordnungsgemäß abgerechnet sein wird.

Das LAG habe sich konsequent nicht mit der Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt befasst. Dem Helfer sei Gelegenheit zu einem ergänzenden Sachvortrag zu geben. Es sei unstreitig, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer mit einem Stundenlohn von 9,50 Euro vergütet würden. Durch die Abrechnungen für den Helfer seien auch geleistete Arbeits- sowie Urlaubsstunden belegt. Es sei jedoch erklärungsbedürftig, auf welcher Basis der Helfer einen Überstundenzuschlag von 25% berücksichtige. Er habe bisher nicht vorgetragen, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer diesen Zuschlag erhielten.

Für die Berechnung der Urlaubsstunden habe der Helfer vorzutragen, welche Bestimmungen für die Ermittlung herangezogen wurden. Wird der Urlaub von der Entleiherin gewährt, so werde der Urlaub nach den bei der Entleiherin anzuwendenden Bestimmungen berechnet. Fehlen bei der Entleiherin einschlägige tarifliche Urlaubsregelungen, sind die Vorgaben von § 11 Absatz 1 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) anzuwenden.

Die Höhe der Differenzvergütung konnte das BAG anhand der vorliegenden Tatsachen nicht ermitteln. Deshalb wurde das Verfahren zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.