Kein Betriebsübergang bei echtem Betriebsführungsvertrag
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2016, Aktenzeichen 15 Sa 108/16
Es liegt kein Betriebsübergang vor, wenn der Betriebsinhaber nicht wechselt bzw. weiterhin weisungsbefugt bleibt.
Ein Elektriker war in einem Berliner Betrieb als Betriebsratsvorsitzender tätig und Mitglied des Gesamtbetriebsrats. Das international tätige Unternehmen der Arbeitgeberin verfügte in Deutschland über drei Standorte in Berlin, Thüringen und Baden-Württemberg, wo sich auch die Firmenzentrale befand.
Im Jahr 2011 wurde ein Betriebsübergang nach § 613a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mit Geschäftsbesorgungsvertrag an eine neu gegründete Schwestergesellschaft beschlossen. Die Schwestergesellschaft führte fortan die drei Betriebe um Produkte in Lohnfertigung herzustellen und übernahm sämtliche Angestellte. Das Eigentum an Immobilien, Produktionsmitteln und Patenten verblieb im ursprünglichen Unternehmen.
Die Beschaffung von Waren für die Lohnfertigung erfolgte im Namen und auf Rechnung des ursprünglichen Unternehmens und blieben deren Eigentum bis zum Erwerb durch Dritte. Die Schwestergesellschaft übernahm die Betriebsführung an allen drei inländischen Standorten mittels Geschäftsbesorgungsvertrag. Zur Betriebsführung der neuen Gesellschaft gehörten Produktion, Vertrieb, Forschung, Instandhaltung und Finanzbuchhaltung.
Die Schwestergesellschaft wurde ab April 2011 aktiv und übernahm die Pflichten als Arbeitgeberin. Im August 2011 beantragte die Schwestergesellschaft gemeinsam mit dem Betriebsrat eine Abweichung vom ausgehandelten Betriebsergebnis. Begründet wurde die Abweichung mit erheblichen Verlusten im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Anfang Oktober 2011 bis zum Ende September 2012 wurde im Berliner Betrieb Kurzarbeit angeordnet und ausgeführt. Die Schwestergesellschaft firmierte in der Zwischenzeit unter einem neuen Firmennamen. Im November 2012 wurde von der Schwestergesellschaft mit neuem Firmennamen und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich abgeschlossen. Darin wurde für den Zeitraum bis Ende 2014 vereinbart, dass Mitarbeiter während produktionsfreier Zeiten an anderen Standorten eingesetzt werden können. Im Juli 2013 wurde auf Gesellschafterbeschluss die Liquidation des Schwesterunternehmens für alle drei Betriebe in das Handelsregister eingetragen. Ebenso war die Stilllegung aller drei Standorte Gegenstand des Gesellschafterbeschlusses.
Im März 2014 kündigte die Schwestergesellschaft das Arbeitsverhältnis mit dem Elektriker zu Ende Oktober 2014. Die Betriebsstilllegung war für Ende September 2014 geplant. Die Kündigungsschutzklage des Elektrikers wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg rechtskräftig abgewiesen. Ein Betriebsübergang aus dem Jahr 2011 spielte in diesem Verfahren keine Rolle.
Im Juni 2015 forderte der Elektriker seine frühere Arbeitgeberin auf anzuerkennen, dass über den März 2011 hinaus ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestand. Die Produkte der Arbeitgeberin würden weiterhin an den anderen beiden Standorten hergestellt. Noch im gleichen Monat beantragte die frühere Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Berlin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht über den März 2011 hinaus bestanden habe, da der Betriebsübergang damals stattfand. Die Ansprüche des Elektrikers seien verwirkt.
Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klage statt. Die Ansprüche des Elektrikers seien verwirkt. Das ergebe sich daraus, dass der Elektriker im Kündigungsschutzverfahren davon ausgegangen sei, er sei Arbeitnehmer der Schwestergesellschaft.
Der Elektriker verfolgte im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) die Abweisung der Klage. Die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft. Er habe im Sinne der Rechtsprechung nicht über sein Arbeitsverhältnis verfügt. Die ausgesprochene Kündigung habe er nicht hingenommen. Es habe im Jahr 2011 keinen Betriebsübergang gegeben, da ein echter Betriebsführungsvertrag vorlag, der die Schwestergesellschaft nach außen nicht mit eigenem Namen vertreten ließ. Es habe keinen Wechsel der betrieblichen Inhaberschaft gegeben.
Die Arbeitgeberin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass er dauerhaft die tatsächlichen Umstände zum Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses verkennen würde. Die Vereinbarung zur Betriebsführung sei ein erster, vorbereitender Schritt zur beabsichtigten kostengünstigen Liquidation gewesen. Die Betriebsführungsgesellschaft verfüge über keinerlei eigene flüssige Mittel. Es stünden keine Mittel für einen Sozialplan zur Verfügung. Damit würden die Möglichkeiten nach § 112 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ausgehebelt.
Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, die Berufung des Elektrikers sei begründet. Es habe im Jahr 2011 keinen Betriebsübergang gegeben.
Die Abweisung der Kündigungsschutzklage des Elektrikers lasse keinen anderen Schluss zu. Die Abweisung einer Kündigungsschutzklage stelle lediglich fest, dass ein Arbeitsverhältnis nicht über den Termin der Kündigungsfrist hinaus bestanden habe. Über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu früheren Zeiten werde damit nicht entschieden.
Da es keinen Betriebsübergang nach § 613 BGB für den Berliner Betrieb gegeben habe, änderte sich die Rolle des ursprünglichen Unternehmens nicht.
Ein Betriebsübergang liege vor, wenn ein neuer Rechtsträger die bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführe. Zu den Kriterien zur Wahrung der Identität zählten die Art des Unternehmens, der Übergang materieller Betriebsmittel, immaterieller Betriebsmittel, Übernahme der Hauptbelegschaft, des Kundenstamms, Grad der Ähnlichkeit der ausgeführten Tätigkeiten vor und nach dem Übergang sowie die Länge einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit.
Ein Betriebsübergang sei mit dem personellen Wechsel des Betriebsinhabers verknüpft. Im Rahmen eines echten Betriebsführungsvertrages sei diese Bedingung nicht erfüllt, falls der Betriebsübernehmer nach außen nicht als Betriebsinhaber auftrete. Es finde kein Wechsel der Inhaberschaft statt, wenn der neue Inhaber den Betrieb gar nicht führe. Tritt der vermeintliche Betriebsübernehmer gegenüber Kunden und Lieferanten nicht als Betriebsinhaber auf, so kann nicht von einem Wechsel der Person des Inhabers geredet werden. Die neu gegründete Schwestergesellschaft war gemäß Vereinbarung verpflichtet, für Rechnung und im Namen der ursprünglichen Arbeitgeberin aufzutreten.
Stelle der bisherige Betriebsinhaber seine Tätigkeit nicht ein, könne auch nicht von einem Betriebsübergang ausgegangen werden. Der bisherige Betriebsinhaber durfte entsprechend der Vereinbarung von 2011 dem Betriebsübernehmer einseitig Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Die neu gegründete Gesellschaft hatte die gleichen Befugnisse wie jeder Generalbevollmächtigte einer Arbeitgeberin. Das reiche für einen Betriebsübergang aber nicht aus.
Regelungen zum Betriebsübergang seien nicht dazu da, den Arbeitnehmern einen neuen, relativ mittellosen Vertragspartner vorzusetzen. Betriebsführungsverträge seien jedoch an diesem Vorteil der Betriebsführung ausgerichtet. Sozialpläne, Betriebsrentenanpassungen und ertragsabhängige Vergütungen würden an die Verhältnisse des mittellosen Betriebsführers angepasst, nicht an der wohlhabenden Eigentümergesellschaft. Die Beschäftigten des Berliner Betriebes, die im Schnitt über 30 Jahre im Betrieb tätig waren, erhielten bei Betriebsschließung lediglich etwa 1 000 Euro pro Beschäftigten als Abfindung.
Der Sinn von Betriebsführungsverträgen könne etwa darin bestehen, die eigene mangelnde Kompetenz durch Einbeziehung eines Dritten auszugleichen. Es wurde jedoch auf ein neu gegründetes Unternehmen zurückgegriffen, das bereits aus diesem Grund über keine eigenen Erfahrungen verfügen konnte. Da die handelnden Personen identisch waren, konnte es auch keinen Zuwachs an Erfahrungen geben. Durch die Schaffung der neuen Gesellschaft seien zusätzliche Hierarchien entstanden. Ein wirtschaftlicheres Handeln mit Synergieeffekten und Einsparung von Hierarchien war unter diesen Umständen nicht möglich.
Aufbauend auf diese Einschätzung müsse sich die Betriebsführung an anderer Stelle rentieren, um betriebswirtschaftlich sinnvoll zu sein. Die Vorteile wurden vor allem im arbeitsrechtlichen Bereich gesehen. Entsprechend einem Informationsschreiben sollten die arbeitsrechtlichen Bedingungen sowie die Tarifbindung unverändert bestehen bleiben. Darauf aufbauend könne der strategische Vorteil nur darin gelegen haben, Betriebe zukünftig ohne hohe Transferkosten stilllegen zu können.
Der Elektriker habe sein Recht nicht verwirkt, sich auf den erfolgten Betriebsübergang zu berufen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin darauf vertrauen konnte, vom Elektriker nicht in Anspruch genommen zu werden. Die Arbeitgeberin habe nicht dargelegt, unter welchen Umständen der Elektriker sein Recht zum nicht erfolgten Betriebsübergang überhaupt kennen konnte. Selbst in seiner Kündigungsschutzklage habe der Elektriker einen Betriebsübergang als zutreffend angesehen. Eine Verwirkung könne sich nur auf einen Umstand beziehen, der zwischen Arbeitnehmer und Übernehmer bekannt sei.
Es handele sich um einen schwierigen Sachverhalt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Elektriker die Rechtslage zutreffender hätte beurteilen müssen als die Arbeitgeberin selbst. Der Elektriker berufe sich nur darauf, dass die rechtliche Situation im Hinblick auf den Betriebsführungsvertrag schon immer so hätte beurteilt werden müssen.
Die Arbeitgeberin sei nicht schützenswert, weil bereits im Jahr 2010 erhebliche Zweifel bestanden, dass durch den Betriebsführungsvertrag ein Betriebsübergang ausgelöst wird. Risikoreiches Handeln erfolge auf eigene Verantwortung. All diese Gründe bestätigen, dass von einer Verwirkung nicht ausgegangen werden könne.
Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB hat im Jahr 2011 nicht stattgefunden, das Arbeitsverhältnis wurde nicht beendet.
Die Revision zu dieser Entscheidung wurde zugelassen. Die Frage des Betriebsübergangs im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages sei nach Ansicht des LAG bisher nicht ausreichend höchstrichterlich geklärt worden.