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Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung ist zwingend

Anhörung des Betriebsrats bei einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung

Urteil vom 23.10.2014, Aktenzeichen 2 AZR 736/13

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat zu jeder Kündigung anzuhören. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam.

Für ihre Tätigkeit als Leiterin eines Shops wurde eine langjährige Beamtin von ihrem Beamtenverhältnis beurlaubt. Acht Jahre später beabsichtigte die Arbeitgeberin der Shopleiterin außerordentlich fristlos, verhaltensbedingt wegen Pflichtverletzungen zu kündigen. Darüber informierte die Arbeitgeberin in einem Anhörungsschreiben den Betriebsrat am 3. September 2012. Sie teilte zudem ihre Absicht mit, hilfsweise ordentlich fristgerecht zu kündigen.

Die Kündigung sollte mit dem Anlauf des Zustelltages wirksam werden. Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat schriftlich, zu der beabsichtigten außerordentlichen und ersatzweise ordentlichen Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist Stellung zu nehmen.

Am nächsten Tag folgte ein weiteres Schreiben der Arbeitgeberin an den Betriebsrat, um die Darstellung der Berufsdaten zu ergänzen. Darin wurde mitgeteilt, die Shopleiterin sei Beamte auf Lebenszeit. Mit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses als Shopleiterin sei sie von ihrem Beamtenverhältnis beurlaubt worden.

Nach der Kündigung werde die Shopleiterin nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen. Mit dem Arbeitsverhältnis entfalle der Beurlaubungsgrund, das Beamtenverhältnis mit Besoldung und Beschäftigung als Bundesbeamtin lebe wieder auf. Mögliche disziplinarische Maßnahmen im Beamtenverhältnis seien in der arbeitsrechtlichen Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen. Basierend auf dem Status einer beurlaubten Beamtin belaufe sich die tarifliche Kündigungsfrist auf fünf Monate zum Monatsende, statt der im vorherigen Schreiben mitgeteilten 7 Monate.

Mit einem am 7. September 2012 zugestellten Schreiben kündigte die Arbeitgeberin außerordentlich. Die ordentliche Kündigung wurde hilfsweise am 11. September 2012 ausgesprochen.

Die Shopleiterin erhob beim Arbeitsgericht Klage gegen beide Kündigungen. Es gebe keinen Grund für die außerordentliche und die ordentliche Kündigung. Sie sei nicht ordnungsgemäß zu den Vorwürfen angehört worden. Für die außerordentliche Kündigung sei die Erklärungsfrist nicht gewahrt worden. Der Betriebsrat habe erst mit dem Schreiben vom 4. September 2012 von ihrer Stellung als Beamtin erfahren. Die außerordentliche Kündigung sei somit bereits vor Ende der dreitägigen Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats zugestellt worden. Die Anhörung des Betriebsrats sei unvollständig, da Anhörungsprotokolle zweier Mitarbeiterinnen dem Betriebsrat nicht übermittelt wurden. Eine dieser Mitarbeiterinnen hätte entlastende Angaben gemacht.

Die Arbeitgeberin beantragte die Klageabweisung. Sie habe der Shopleiterin verschiedene Pflichtverletzungen zur Last gelegt. Es bestehe zumindest ein dringender Verdacht. Die Arbeitgeberin habe voraussetzen können, dass dem Betriebsrat das Beamtenverhältnis bekannt sei.

Das Arbeitsgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Arbeitsverhältnis sei weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung aufgehoben worden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Berufung der Arbeitgeberin durch Teilurteil zurück, soweit das Urteil des Arbeitsgerichtes zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung betroffen war. Mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte die Arbeitgeberin ihren Antrag weiter, bereits die Klage gegen die außerordentliche Kündigung abzuweisen.

Das BAG entschied, mit der Begründung des LAG durfte der Klage gegen die außerordentliche Kündigung nicht stattgegeben werden.

Die Arbeitgeberin habe mit Schreiben vom 3. September das Anhörungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung ordnungsgemäß eingeleitet. Bis zum Tage der Kündigungszustellung am 7. September sei die Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats bereits abgelaufen gewesen. Für den rechtzeitigen Zugang des Anhörungsschreibens spreche der Eingangsstempel, es fehlten jedoch eindeutige Feststellungen.

Nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sei der Betriebsrat zu jeder Kündigung unter Mitteilung der Gründe zu hören. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats sei unwirksam. Bedenken gegen die Kündigung müsse der Betriebsrat innerhalb von drei Tagen schriftlich mitteilen. Eine Kündigung vor Fristablauf sei unwirksam, falls noch keine Stellungnahme des Betriebsrats vorliege.

Es sei nicht ersichtlich, dass dem Betriebsrat der Kündigungssachverhalt im Schreiben vom 3. September nicht ausreichend mitgeteilt worden sei. Das Protokoll der Befragung einer Mitarbeiterin durch die Arbeitgeberin sei dem Betriebsrat zugeleitet worden. Die andere fragliche Mitarbeiterin sei wegen ihres Erholungsurlaubes nicht gehört worden.

Die Angaben zur anrechenbaren Betriebszugehörigkeit seien zwar fehlerhaft, es liege jedoch kein Fehler in der Anhörung zur außerordentlichen Kündigung vor. Die Mitteilung der zwei Monate längeren Kündigungsfrist mache die Anhörung nicht fehlerhaft. Für die angestrebte fristlose Kündigung war die Angabe der Kündigungsfrist ohne Bedeutung.

Eine kürzere Kündigungsfrist könne dafür sprechen, von der Arbeitgeberin eine ordentliche Kündigung als milderndes Mittel zu fordern. Sinn und Zweck der Anhörung des Betriebsrats sei es, sachgerecht auf die Arbeitgeberin einwirken zu können, die Kündigungsgründe zu überprüfen. Im vorliegenden Fall war dies dem Betriebsrat möglich. Trotz unzutreffender Kündigungsfrist konnte er die Kündigungsgründe für die fristlose Kündigung werten und die ordentliche Kündigung sachgerecht beurteilen.

Der Unterschied zwischen der Kündigungsfrist von sieben Monaten zur Kündigungsfrist von fünf Monaten sei nicht so gravierend, dass sie zur gänzlich falschen Einschätzung durch den Betriebsrat hätte führen können. Die von der Arbeitgeberin angegebene Betriebszugehörigkeit habe dem Betriebsrat keine Bedenken abgeschnitten. Bei dieser längeren Betriebszugehörigkeit hätte er eher Anlass für Bedenken gegen die fristlose Kündigung.

Zur Beurteilung durch den Betriebsrat sei die Information, dass die Shopleiterin beurlaubte Beamte ist, nicht erforderlich gewesen. Ohne Kenntnis dieses Umstandes hätte der Betriebsrat eher mehr Anlass sich für die Shopleiterin einzusetzen.

Durch das zusätzliche Informationsschreiben zur Anhörung vom 4. September wurde die Anhörungsfrist nicht erneut gestartet. Es ging lediglich um die Ergänzung der Berufsdaten der Shopleiterin und damit um ergänzende Informationen im laufenden Anhörungsverfahren. Auf das Schreiben vom Vortag wurde ausdrücklich Bezug genommen. Ergänzungsinformationen, die über die notwendigen Informationen hinaus gingen, könnten durchaus innerhalb der bereits laufenden Frist übermittelt werden.

Die Angaben im Schreiben vom 4. September seien für die Anhörung zur fristlosen Kündigung nicht notwendig gewesen. Die veränderte Kündigungsfrist sei lediglich für die Beurteilung der ordentlichen Kündigung relevant gewesen.

Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung stehe noch nicht fest. Das LAG werde zu prüfen haben, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gegeben war und die zweiwöchige Frist für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund eingehalten wurde.

Die von der Arbeitgeberin vorgetragenen Gründe stellten für sich einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Absatz BGB dar. Kunden der Arbeitgeberin seien in Rahmenverträge gebucht worden. Mitarbeiterrabatte seien an Kunden weiter gegeben worden. Hintergrund dieser Handlungen sei die Vorspiegelung der Steigerung des Shopumsatzes gewesen. Sollte es zutreffen, dass kündigungsberechtigte Mitarbeiter erst am 24. August ausreichend Kenntnis vom Kündigungssachverhalt erlangt haben, wäre die zweiwöchige Kündigungsfrist nach § 626 Absatz 2 BGB eingehalten worden.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen konnte noch nicht entschieden werden, ob die außerordentliche Kündigung unwirksam sei. Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.