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Betriebsrat ist über Personalplanung zu unterrichten

Unterrichtung des Betriebsrats über Personalplanung

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 01.06.2016, Aktenzeichen 13 TaBV 13/15

Der Betriebsrat hat das Recht auf Unterrichtung in Personalangelegenheiten. Dafür hat die Arbeitgeberin alle Tatsachen bekannt zu geben, die sie zur Grundlage ihrer Personalplanung machen möchte.

Der Betriebsrat wurde bei der Betreiberin für mehrere psychiatrische Kliniken gewählt. Er beantragte beim Arbeitsgericht die Übergabe der Daten der Verhandlungsergebnisse über die Budgetverhandlungen mit der Krankenkasse für den Zeitraum von Januar 2008 bis Juli 2014. Zusätzlich beantragte der Betriebsrat die Feststellung, dass die Arbeitgeberin die Kosten für seine anwaltliche Vertretung vor Gericht trägt.

Der Betriebsrat habe das Recht, anhand von Unterlagen über die Personalplanung informiert zu werden. Aus den Unterlagen ergäben sich die tatsächlich verhandelten Personalbestände. Ohne deren Kenntnis sei es ihm nicht möglich, die Interessen der Beschäftigten wahrzunehmen.

Der Betriebsrat habe das Recht, der Arbeitgeberin Vorschläge für die Personalplanung zu machen. Die Unterlagen würden benötigt, um seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion als Betriebsrat nachzukommen. Die Unterlagen würden seit dem Jahr 2008 benötigt, um aus den zurückliegenden Zeiträumen Schlussfolgerungen für die aktuelle und zukünftige Personalplanung ziehen zu können, sowie für Kontroll- und Überwachungszwecke.

Der Betriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Daten der Verhandlungsergebnisse der Budgetverhandlungen einschließlich Protokollnotizen und den dazugehörigen Pflegesatzvereinbarungen mit den Krankenkassen von Januar 2008 bis Juni 2014 zu übergeben. Zudem sei festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Verfahren die Kosten für die bevollmächtigten Anwälte des Betriebsrats zu tragen habe.

Die Arbeitgeberin argumentierte, es bestehe kein Anspruch auf Herausgabe von Pflegesatzvereinbarungen oder einzelner Unterlagen daraus. Der Betriebsrat wisse, welche Daten er von ihr benötige, um ihr in Ausübung seines Initiativrechts Vorschläge für die Durchführung einer Personalplanung machen zu können. Der Wirtschaftsausschuss sei jeweils mündlich über den aktuellen Stand der Budgetverhandlungen informiert worden.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Betriebsrat Unterlagen seit 2008 benötige. Es bestehe nur Einsichtsrecht in die Unterlagen, jedoch kein Überlassungsrecht.

Das Arbeitsgericht wie die Anträge des Betriebsrats zurück. Der Betriebsrat legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein.
Der Betriebsrat könne gleichberechtigt neben der Arbeitgeberin eine Personalplanung durchführen. Der Betriebsrat erweiterte sein Begehren auf die Jahre 2015 bis 2017. Ohne Kenntnis der Personalplanungsvorgaben aus den vertraglichen Verpflichtungen sei es ihm nicht möglich, gleichberechtigt eine Personalplanung durchzuführen und vorzuschlagen, die sich nicht lediglich als Folgeplanung der Unternehmerin darstelle.

 Aus den von ihm begehrten Unterlagen lasse sich hinsichtlich des Personal-Sollbestandes im Vergleich zu dem Personal-Istbestand die Anzahl der Arbeitnehmer ermitteln, die im jeweiligen Bereich benötigt werden. Es lasse sich der Belastungsgrad der Mitarbeiter auf den jeweiligen Stationen ablesen. Hieraus ergebe sich der neutrale Personalbedarf.

Das LAG entschied, die Forderung zur Übergabe der Unterlagen sei gerechtfertigt. Der Antrag sei für die Jahre 2014 bis 2016 begründet. Die Vorschläge des Betriebsrats könnten sich auf Einführung und Durchführung und damit auch auf eine Änderung der Personalplanung beziehen. Solche Vorschläge hätten nur dann Aussicht, vom Arbeitgeber in Erwägung gezogen und mit dem Betriebsrat beraten zu werden, wenn sie von tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen und fundiert erscheinen. Dem Betriebsrat sind hierzu nach § 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der Betriebsrat habe schon dann einen Anspruch auf Unterrichtung, wenn erst die Prüfung dieser Unterlagen ergeben könne, ob er aus eigener Initiative zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben tätig werden soll oder kann, sofern nur wahrscheinlich sei, dass die geforderten Unterlagen eine solche Prüfung überhaupt erst ermöglichen. Zur Personalplanung im Sinne des § 92 BetrVG gehörten die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung, die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung.

Die begehrten Informationen können dem Betriebsrat für den Regeldienst etwa Rückschlüsse auf den Belastungsgrad bestimmter Berufsgruppen in bestimmten Beschäftigungsbereichen ermöglichen. Es sei wahrscheinlich, dass die geforderten Unterlagen dem Betriebsrat die Gewinnung von Erkenntnissen gestatten, die ihn in die Lage versetzten, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt er der Arbeitgeberin Vorschläge für die Personalplanung machen wolle.

Der Anspruch beziehe sich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf das Zurverfügungstellen der Unterlagen. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeberin dem Antragsteller entweder das Original, eine Durchschrift oder Fotokopie für eine angemessene Zeit auszuhändigen hat.

Personalplanung beziehe sich insbesondere auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf. Ein Anspruch bestehe deshalb für die Jahre 2015 und 2016, aber nicht für die Jahre 2008 bis 2014. Ohne nähere konkrete Begründung sei eine Unterrichtung über diese beiden Jahre hinaus nicht gerechtfertigt. Das Begehren der Unterlagen von 2008 bis 2013 sei von vornherein unbegründet. Der Anspruch habe sich auch durch den Zeitverlauf während des Verfahrens erledigt.

Aus der begehrten Feststellung könnten sich keine Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft mehr ergeben. Soweit das Begehren des Antragstellers für die Vergangenheit Ausdruck einer generellen Streitfrage war, werde diese durch die Entscheidung zu den Jahren 2014 bis 2016 geklärt. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben, weil der anspruchsbegründende Sachverhalt (Pflegesatzvereinbarung für 2017) zum Zeitpunkt der Antragserweiterung bzw. bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch in der Entwicklung bzw. Zukunft lag.

Die Beauftragung der Rechtsanwälte sei nach ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen erfolgt. Die Beauftragung war erforderlich, da die Arbeitgeberin die Herausgabe der geforderten Unterlagen ablehnte. Die Kosten für die Rechtsanwälte gehörten zu den Geschäftsführungskosten des Betriebsrats.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen wurde die Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil zugelassen.