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Pflicht auf Schadenersatz für nicht gezahltes Arbeitsentgelt

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016, Aktenzeichen 12 Sa 524/16

Die im Jahr 2014 eingeführte Schadenersatzpauschale nach § 288 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch für Kosten, die in der Rechtsverfolgung begründet sind, gilt auch für Arbeitsentgeltansprüche.

Ein gewerblicher Arbeitnehmer wurde im Wege der Arbeitnehmerüberlassung über einen Zeitraum von 8,5 Monaten bei einem Kunden eingesetzt. Sein Stundenlohn betrug in den letzten 3 Monaten des Kundeneinsatzes 8,80 Euro, davor 8,50 Euro. Für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zahlte die Arbeitgeberin ohne Begründung nur einen Stundenlohn von 8,50 Euro. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses zahlte die Arbeitgeberin zudem die Urlaubsabgeltung nicht aus und erteilte kein Arbeitszeugnis.

Der gewerbliche Arbeitnehmer beantragte beim Arbeitsgericht, die Arbeitgeberin zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Weiterhin verlangte er die Zahlung einer Urlaubsabgeltung sowie die Vergütungsdifferenz für die Stundenlohnkürzung im letzten Monat seines Arbeitsverhältnisses.

Zusätzlich begehrte der gewerbliche Arbeitnehmer die Zahlung weiterer Branchenzuschläge für die letzten drei Monate seines Arbeitsverhältnisses. Er forderte für diese drei Monate zudem einen Pauschalschadenersatz in Höhe von 40 Euro je Monat, basierend auf § 288 Absatz 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), da die Arbeitgeberin mit der geschuldeten Zahlung in Verzug geraten sei.

Die Arbeitgeberin beantragte, die Klage abzuweisen. Sie habe die Branchenzuschläge zutreffend berechnet und berief sich dabei auf eine Tabelle, die vom Kunden übermittelt wurde. Für die Monate vor der Forderung habe sie sogar zu hohe Branchenzuschläge bezahlt, sehe jedoch von einer Rückforderung ab.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag zur Zeugnisbewilligung und Urlaubsabgeltung in vollem Umfang statt. Ebenso verurteilte es die Arbeitgeberin zur Zahlung der Vergütungsdifferenz für den letzten Monat.

Ein abweisendes Urteil erteilte das Arbeitsgericht zur Zahlung der Branchenzuschläge und des pauschalen Schadenersatzes. Der gewerbliche Arbeitnehmer habe keine substanziierten Einwände gegen die Darlegung der Arbeitgeberin zum Stundenlohn vergleichbarer Arbeitnehmer, basierend auf vom Kundenbetrieb vorgelegten Gehaltslisten, vorgetragen.

Bezüglich des Pauschal-Schadensersatzes nach § 288 Absatz 5 BGB vertrat das Arbeitsgericht die Ansicht, in Anbetracht der Wertung des § 12a ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) fände die Neuregelung des § 288 Absatz 5 BGB aufgrund der arbeitsrechtlichen Besonderheiten auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche keine Anwendung. Im § 12a ArbGG Absatz 1 sei geregelt, dass die obsiegende Partei im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands habe.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte der gewerbliche Arbeitnehmer Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Unmittelbar im Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin, habe er ein Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen begründet. Er übe die gleiche Tätigkeit wie vorher aus und enthalte eine Entlohnung entsprechend der tariflichen Entgeltgruppe 2, statt vorher der Entgeltgruppe 1. Das sei die betriebsübliche Vergütung. Er verlange Ausgleichszahlungen für die Vergütungsdifferenz für die letzten drei Monate seines Kundeneinsatzes.

Der pauschale Schadensersatz nach § 288 Absatz 5 BGB stehe ihm zu. Es seien keine überzeugenden Gründe für eine Bereichsausnahme im Arbeitsrecht ersichtlich.

Die Arbeitgeberin beantragte die Klageabweisung.

Das LAG bescheinigte der Klage insofern Erfolg, soweit sie den Pauschal-Schadensersatz nach § 288 Absatz 5 BGB betraf.

Der Forderung auf Zahlung weiterer Branchenzuschläge fehle jedoch bereits die Anspruchsgrundlage, da die Zahlung eines Branchenzuschlages allein auf tarifvertraglichen Regelungen beruhe. Für den mit der Berufung begehrten Branchenzuschlag in Form eines Zuschlags auf die Monatsvergütung zum Ausgleich einer vermeintlichen monatlichen Differenz fehle es an einer tariflichen Regelung und damit an einer erforderlichen Anspruchsgrundlage. Der pauschale Hinweis des gewerblichen Arbeitnehmers, die Gewerkschaft vertrete die Rechtsauffassung, der Kläger sei in die Entgeltgruppe 2 einzugruppieren, ersetze keinen erforderlichen substanziierten Sachvortrag zu den konkreten Eingruppierungsmerkmalen.

Der Anspruch auf Pauschal-Schadensersatz nach § 288 Absatz 5 BGB sei lediglich für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Für die beiden vorherigen Monate wurde die Forderung jedoch zurückgewiesen, da es für diesen beiden Monate keinen Zahlungsverzug gegeben habe.

Wegen der nicht fristgemäßen vollständigen Zahlung der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung habe der gewerbliche Arbeitnehmer nach § 288 Absatz 5 BGB Anspruch auf Pauschal-Schadensersatz  in Höhe von 40,- Euro.

Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB habe der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners zusätzlich zum Verzugszinsanspruch einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Der gewerbliche Arbeitnehmer gelte für den letzten Monat seines Arbeitsverhältnisses als Gläubiger einer Entgeltforderung für eine weitere Arbeitsvergütung, die inzwischen durch die Entscheidung des Arbeitsgerichtes rechtskräftig geworden ist.

Die Arbeitgeberin als Schuldnerin habe sich in Zahlungsverzug befunden. Die Entgeltforderung ergab sich aus der nicht gezahlten Differenz des Stundenlohnes, indem die Arbeitgeberin schuldhaft ohne Angabe von Gründen, nur einen Stundenlohn von 8,50 Euro statt der geschuldeten 8,80 Euro zahlte. Da die Leistung zum Monatsende fällig war, befand sich die Arbeitgeberin seit dem 1. Juli 2015 in Verzug. Die Arbeitgeberin als Schuldnerin sei auch keine Verbraucherin, sodass die Vorschrift in vollem Umfang zur Anwendung komme.

Das LAG argumentierte, aus der Auslegung von § 288 Absatz 5 BGB, ergäben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausnahme des Arbeitsrechts von dieser Regelung vorsähen. Der Wortlaut der Vorschrift spreche eindeutig für eine Anwendung im Arbeitsrecht. Eine Ausnahme von Rechtsbereichen sei nicht formuliert. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Verbraucher stehe einer Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht entgegen.

Die klassische Konstellation einer Arbeitsentgeltforderung sei, dass ein Verbraucher Gläubiger einer Forderung und ein Nicht-Verbraucher Schuldner der Forderung sei. Da der deutsche Gesetzgeber gerade über die EU-Richtlinie hinausgehend auch einen Verbraucher vor schlechter Zahlungsmoral seines Vertragspartners, der kein Verbraucher ist, schützen wolle, spreche einiges dafür, dass dann der Arbeitnehmer, der Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sei, vor schlechter Zahlungsmoral seiner Arbeitgeberin über § 288 Absatz 5 BGB geschützt werden solle.

Für arbeitsrechtliche Entgeltforderungen würden regelmäßig Fälligkeitszeitpunkte kalendermäßig bestimmt. Damit gerate die Arbeitgeberin als Schuldnerin nach § 286 Absatz 2 Ziffer 1 BGB bei nicht fristgemäßer oder nicht vollständiger Zahlung im Regelfall bereits ohne Mahnung in Verzug. Mit diesem Verzug bestehe bereits der Anspruch auf den Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro. Der Anspruch sei in keiner Weise mit Rechtsverfolgungskosten oder anderen Aufwendungen auf Schuldnerseite verbunden.

Nach Ansicht des LAG wäre es systemwidrig, wenn ein Arbeitnehmer bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung des Arbeitsentgelts zwar den gesetzlichen Verzugszins nach § 288 Absatz 1 BGB und gegebenenfalls den weitergehenden Verzugsschaden nach § 288 Absatz 4 BGB geltend machen könnte, ihm jedoch der im Jahr 2014 neu eingeführte Pauschal-Schadensersatz nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB verwehrt bliebe. Die Einführung des § 288 Absatz 5 BGB solle den Druck auf säumige Schuldner erhöhen, ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig nachzukommen.

Der Pauschal-Schadensersatz von 40 Euro stelle zusätzlich zum Verzugszins bzw. konkret nachweisbarem Verzugsschaden ein effektives Mittel dar, den Schuldner auch dann zur fristgemäßen und vollständigen Zahlung anzuhalten, wenn der drohende Verzugszins aufgrund der geringen rückständigen Summe oder des vergleichsweise geringen Zeitraums des Zahlungsverzugs um ggf. nur wenige Tage als absolute Größe vergleichsweise gering wäre, und somit nur eine vergleichsweise geringe abschreckende Wirkung auf einen potentiell säumigen Schuldner hätte.

Für die Arbeitgeberin wurde die Revision zu dieser Entscheidung zugelassen. Die Anwendbarkeit des § 288 Absatz 5 BGB auf Arbeitsentgeltansprüche habe grundsätzliche Bedeutung und sei bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.