BLOG RECHTSPRECHUNG

Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nur nach vorheriger Vereinbarung

Kündigung befristetes Arbeitsverhältnis

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2017, Aktenzeichen 7 AZR 291/15

Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn diese vereinbart ist.

Ein Beamter war in der Verwaltung des Deutschen Bundestages tätig. Seit dem 1. September 1999 wurde er von seinem Dienstherrn für eine Tätigkeit bei der Bundestagsfraktion einer dort vertretenen Partei beurlaubt. Die Bundestagsfraktion schloss mit ihm jeweils zu Beginn der Legislaturperiode einen Dienstvertrag. Laut Dienstvertrag war der Beamte unter Wegfall der Dienstbezüge jeweils bis zum Ende des übernächsten der Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgenden Monats für eine Tätigkeit als Fraktionsreferent beurlaubt.

Die Partei scheiterte bei den nächsten Bundestagswahlen an der 5-%-Hürde. Daraufhin teilte die Bundestagfraktion ihrem Fraktionsreferenten mit, er sei entsprechend dem Dienstvertrag bis zum Ende des übernächsten der Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgenden Monats bei ihr beschäftigt. Das Dienstverhältnis ende somit am 31. Dezember 2013. Am 25. November kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 30. April 2014.

Der Fraktionsreferent wandte sich mit einer Klage beim Arbeitsgericht gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2013 sowie der Kündigung zum 30. April 2014. Der Dienstvertrag sei nicht befristet. Der Arbeitsvertrag erwähne nur die Tatsache der Beurlaubung, aber keine Befristung. Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt und gemäß § 17 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) in Verbindung mit § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam. Die Entlassung sei der Agentur für Arbeit nicht angezeigt worden.

Der Fraktionsreferent beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Befristungsabrede geendet habe und das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde.

Die Arbeitgeberin hingegen vertrat die Auffassung, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der im Dienstvertrag enthaltenen Befristung geendet. Die Befristung sei wegen der Eigenart der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Parlamentsfraktion sachlich gerechtfertigt. Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum 30.April 2014 beendet worden.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt, das Arbeitsverhältnis habe nicht durch Fristablauf zum 31. Dezember 2013 geendet. Der Kündigungsschutzantrag wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen.

Der Fraktionsreferent legte Berufung gegen den abgelehnten Kündigungsschutzantrag beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Das LAG wies die Berufung des Fraktionsreferenten zurück. Auf die Berufung der Arbeitgeberin wies das LAG auch den Feststellungsantrag zurück, das Arbeitsverhältnis habe nicht durch Fristablauf zum 31. Dezember 2013 geendet.

Der Fraktionsreferent verfolgte mit einer Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Anträge weiter. Das BAG entschied, die Revision sei begründet. Mit der vom LAG erteilten Begründung habe der Feststellungsantrag zur Befristung nicht abgewiesen werden dürfen. Ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung geendet habe, könne das BAG nicht abschließend feststellen.

Die Auslegung des Dienstvertrages ergebe, die Parteien haben keine Befristung vereinbart. Der Dienstvertrag enthalte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in erster Linie nach ihrem Vertragswortlaut auszulegen seien. Ist der Vertragswortlaut nicht eindeutig, komme es darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen sei. Der Vertragswille redlicher und verständiger Vertragspartner sei zu beachten.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages setze aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine klare und verständliche Vereinbarung über den Fristablauf voraus. Die Regelung in Absatz 1 des Dienstvertrages enthalte nicht die erforderliche unmissverständliche Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis der Parteien solle zum Ende des zweiten Monats nach Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages enden.

Entsprechend seinem Wortlaut beschreibe der Absatz 1 des Dienstvertrages lediglich die Beurlaubung vom Beamtenverhältnis. Es fehlten für eine Befristungsabrede übliche Aussagen sowie Formulierungen, die einen gemeinsamen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen.

Die Gesamtbetrachtung der Absätze 1 bis 4 des Dienstvertrages lasse nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende der Beurlaubung zu befristen sei, um eine Überschneidung der Leistungspflichten aus dem Beamtenverhältnis und dem Arbeitsverhältnis zu vermeiden. Es bedurfte auch keiner Befristung des Arbeitsverhältnisses zum Ende der Beurlaubung, um eine Überschneidung der Leistungspflichten aus dem Beamtenverhältnis und dem Arbeitsverhältnis zu vermeiden, da eine etwaige Pflichtenkollision durch Kündigung des Dienstvertrags durch den Fraktionsreferenten oder durch Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verhindert oder beendet werden konnte.

Die Hinweise im Dienstvertrag auf die Kündigungsfristen und die Regelung zur Kündigung ergäben, die Parteien gingen davon aus, der Dienstvertrag sei ordentlich kündbar. Das spreche gegen die Annahme einer Befristung des Dienstvertrages. Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliege nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn diese vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung sei im Dienstvertrag nicht getroffen worden.

Es könne nicht berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeberin mit dem Fraktionsreferenten und den anderen Fraktionsreferenten jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode neue Arbeitsverträge geschlossen habe. Dieser Umstand begleite nicht den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede, da er nur jenen Fraktionsreferenten bekannt sein könne, die wiederholt einen Dienstvertrag mit der Arbeitgeberin schlossen. Aus dem jeweiligen Neuabschluss zum Beginn einer jeden Legislaturperiode ergebe sich nicht zwangsläufig, dass der Arbeitsvertrag befristet sein solle.

Die Klage gegen die Kündigung könne nicht mit der Begründung abgewiesen werden, das Arbeitsverhältnis habe bereits aufgrund der Befristung geendet, da die Parteien keine Befristung vereinbart haben.

Die Entscheidung zur Kündigung wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Das LAG habe anhand von Tatsachenfeststellungen zu prüfen, ob die Kündigung wirksam ist.