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Sachgrundlose Befristung bei Neueinstellung

Sachgrundlose Befristung nur bei Neueinstellung anwendbar

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.07.2017, Aktenzeichen 4 Sa 221/16

Eine sachgrundlose Befristung kann nur bei einer Neueinstellung, also bei der erstmaligen Befristung eines Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber zugelassen werden.

Eine Angestellte war von Oktober 1991 bis November 1992 vollbeschäftigt bei ihrer Arbeitgeberin tätig. Im Oktober 2014 schlossen beide Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag zur Vollbeschäftigung von Anfang Oktober 2014 bis Ende Juni 2015. Die Angestellte versicherte im Arbeitsvertrag, bei der Arbeitgeberin in keinem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben, dessen Ende drei Jahre oder weniger zurückliegt.

Vom 03. Juni 2015 bis 30.Juni 2016 erfolgte die Weiterbeschäftigung in Vollzeit anhand einer Änderungsvereinbarung.

Die Angestellte vertrat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung, es bestehe ein zeitlich uneingeschränktes Anschlussverbot nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Die Arbeitgeberin meinte, die sachgrundlose Befristung sei nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG zulässig. Die Angestellte habe in den letzten 3 Jahren zuvor in keinem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Angestellte legte beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ein. Sie beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 30.06.2016 geendet habe.

Das LAG bestätigte, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der Befristung zum 30.06.2016 geendet. Das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG stehe der Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung entgegen.

Das LAG folgte mit seinem Urteil nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 06.April 2011, Aktenzeichen 7 AZR 716/09 sowie Urteil vom 21. September 2011 Aktenzeichen 7 AZR 375/10). Eine sachgrundlose Befristung scheide auch dann aus, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mehr als drei Jahre zurückliegt.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein schloß sich der Entscheidung des LAG Niedersachsen (Urteil vom 16. Februar 2016, Aktenzeichen 9 Sa 376/15) und des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 16. November 2016, Aktenzeichen 17 a Sa 14/16) sowie der wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur an.

Der Wortlaut des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG sei eindeutig. Er spreche für ein zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot. Dem Begriff „bereits zuvor“ wohne keine zeitliche Begrenzung inne. Urteile des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 690/02 vom 6. November 2003, 2 AZR 426/03 vom 13.Mai 2004 und 7 AZN 368/09 vom 29.Juli 2009) bestätigten, dass der Wortlaut des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG eindeutig sei.

Nach der Vorgängerregelung zu § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG, nämlich § 1 Absatz 2 BeschFG (Beschäftigungsförderungsgesetz), war eine sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn zu einem früheren Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand, der insbesondere anzunehmen war, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Jahren lag. Diese Beschränkungen sind in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht erneut und auch keine anderen Beschränkungen aufgenommen worden. Die erleichterte Befristung eines Arbeitsverhältnisses sollte mit Einführung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nur noch bei einer Neueinstellung, das heißt bei erstmaliger Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zulässig sein.

Der Gesetzgeber habe sich für eine nur einmalige Möglichkeit der Befristung ohne Sachgrund entschieden. Ihm könne kein Wille zur Einführung einer Zeitgrenze unterstellt werden, den er erkennbar bewusst nicht geäußert habe. Es habe zwar das politische Ziel gegeben, das Vorbeschäftigungsverbot in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen, dieses sei jedoch in keiner Gesetzesfassung tatsächlich umgesetzt worden, weil eine Einigung auf eine bestimmte Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots gerade nicht zustande gekommen sei. Damit habe der Gesetzgeber eine Änderung dieser Vorschrift nicht gewollt.

Gesetzesgeschichte und Gesetzesmaterialien belegten den dokumentierten und offenkundigen Willen des Gesetzgebers, das Anschlussverbot nicht zeitlich zu beschränken. Der Begriff „bereits zuvor“ lasse sich sprachlich nur umfassend verstehen. Im Übrigen wäre selbst bei einer Interpretationsfähigkeit des Wortlautes „bereits zuvor“ die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu berücksichtigen, die entscheidende Hinweise zu dem gewollten Ausschluss einer wiederholten sachgrundlosen Befristung enthalte.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages sei nur dann zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ist keiner der im Gesetz genannten Gründe und auch kein gleichwertiger Sachgrund gegeben, sei die Befristung unzulässig. Ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot entspreche damit eher der Regelungssystematik (Regel-Ausnahme) des Rechts.

Das TzBfG diene nicht nur der Verhinderung von Kettenbefristungen. Mit den §§ 14 ff. TzBfG sollte die Möglichkeit von sachgrundlosen Befristungen wieder eingeschränkt werden. Nach dem
Beschäftigungsförderungsgesetz gab es seinerzeit mit dem dort geregelten relativ kurzen Unterbrechungszeitraum von vier Monaten die Möglichkeit, zahlreiche Arbeitsverträge ohne Sachgrund befristet hintereinander abzuschließen. Mit § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG sollte die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen grundsätzlich weiterhin ermöglicht werden. Allerdings sollte nach der gesetzlichen Konstruktion der Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen immer noch der Normalfall sein. Die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung wollte der Gesetzgeber gegenüber der früheren Rechtslage wieder zurückführen.

Dabei ginge es nicht nur darum, den Abschluss von Kettenverträgen zu begrenzen, sondern eine sachgrundlose Befristung künftig nur bei einer Neueinstellung, also bei der erstmaligen Befristung eines Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber zuzulassen.

Es verbiete sich, das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens durch eine vom wirklichen Willen des Gesetzgebers abweichende gegenteilige Auslegung der Gerichte letztlich in sein Gegenteil zu verkehren.

Der Gesetzgeber sei frei, sachgrundlose Befristungen zuzulassen, eingeschränkt oder überhaupt nicht zuzulassen. Er sei frei darin, die potenziell oder tatsächlich einstellungshemmende Wirkung des Vorhaltens von Möglichkeiten zur sachgrundlosen Befristung um anderer sozialpolitischer Ziele willen in Kauf nehmen. Ein rigoroses Anschlussverbot bewege sich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Der Abschluss eines nur sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages vermittle dem nationalen sozialpolitischen Verständnis keine für den Arbeitnehmer günstige Position.

Es gehe bei § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nicht um eine grundrechtlich abzusichernde Chance von vor länger als drei Jahren beschäftigen Arbeitnehmer bei denselben Arbeitgebern, sondern um eine erkennbar vom Gesetzgeber gewollte Begrenzung der sachgrundlosen Befristung auf ein einmaliges Ereignis.

Die vom Gesetzgeber gewollte Begrenzung der sachgrundlosen Befristung unterliege seinem beschäftigungspolitischen Einschätzungsvorrecht. Den Gerichten für Arbeitssachen stehe es nicht zu, diese Einschätzung durch eine eigene zu ersetzen. Eine zeitliche Begrenzung des Anschlussverbotes mag aus unterschiedlichen Gründen sinnvoll sein. Diese Entscheidung stehe aber dem Gesetzgeber zu und nicht der Rechtsprechung, die den eindeutigen und im Gesetz
objektiv erkennbaren Willen des Gesetzgebers zu beachten habe.

Der Berufung der Angestellten wurde stattgegeben. Die Revision wurde zugelassen.