Diese Kündigungen eines Betriebsratsmitgliedes sind nicht zulässig
Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil vom 08.08.2017, Aktenzeichen 5 Ca 506/17
Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist auch aus noch so dringenden betrieblichen Bedürfnissen nicht möglich. Lediglich für die Fälle der Betriebsstilllegung und der Stilllegung einer Betriebsabteilung sind Ausnahmetatbestände normiert.
Eine examinierte Krankenschwester war bei ihrer Arbeitgeberin als Krankenschwester und Nachtwache beschäftigt. Die Arbeitgeberin betrieb im Wesentlichen ein Krankenhaus und ein Pflegeheim.
Im Zuge der Schließung der Chirurgischen Abteilung wurde sämtlichen Ärzten in der Chirurgie gekündigt. Die Auslastung des Krankenhausbetriebes bezüglich der Patientenbelegung betrug nur noch 50%.
Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Der eingesetzte Insolvenzverwalter zeigte dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens beschloss der Gläubigerausschuss, ebenfalls die Innere Abteilung und damit den gesamten Krankenhausbetrieb stillzulegen, falls sich bis Januar 2017 kein Erwerber für das Krankenhaus findet. Ende Dezember 2016 fällte die Arbeitgeberin den Entschluss, das Krankenhaus komplett einzustellen. Arbeitnehmer des Krankenhausbetriebes wurden ab dem 04.04.2017 von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Bis März 2017 wurden lediglich das Pflegeheim sowie das Bistro in sehr eingeschränktem Umfang vom Insolvenzverwalter weiterbetrieben.
Im Bereich des Pflegeheims war zuletzt ein Arbeitsbedarf in Höhe von 5,6 Vollzeitstellen vorhanden.
Dem Betriebsrat wurde im Verhandlungstermin am 05.01.2017 eine schriftliche Unterrichtung im Hinblick auf das Konsultationsverfahren übergeben. Der Insolvenzverwalter schloss am 17. Februar 2017 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich im Hinblick auf die Schließung des Krankenhauses, den eingeschränkten weiteren Betrieb des Bistros und die Weiterführung des Pflegeheims bis auf Weiteres, voraussichtlich bis zum 15.03.2017, ab. Es wurde zum Ausdruck gebracht, dass es erforderlich sei, die Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern, die zur Fortführung des Pflegeheims und des Bistros nicht benötigt werden, aus betriebsbedingten Gründen zum nächst zulässigen Termin im Sine des § 113 InsO (Insolvenzordnung) zu kündigen. Am 27.02.2017 wurde ein Sozialplan geschlossen.
Ende Februar 2017 wurden allen examinierten Krankenschwestern und Pflegern des Krankenhauses gekündigt. Die pflegerischen Kräfte des Pflegeheimes wurden ab dem 01.04.2017 von der Arbeit freigestellt.
Die examinierte Krankenschwester erhielt ihre Kündigung zum 31.05.2017 mit Schreiben vom 23.02.2017. Mitte Juni 2017 wurde der Betriebsrat erneut zur Kündigung von Mitarbeitern angehört. Am 27.06.2017 kündigte der Insolvenzverwalter nochmals ordentlich zum 30.09.2017.
Die examinierte Krankenschwester wandte sich gegen beide Kündigungen mit einer Kündigungsschutzklage. Die Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses seien sozial ungerechtfertigt. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß zu den Kündigungen angehört worden. Es sei auch keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erfolgt und das Konsultationsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Die Arbeitgeberin argumentierte, es habe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden. Da sämtliche Krankenschwestern gekündigt worden sind, sei eine Sozialauswahl nicht erforderlich. Eine Weiterbeschäftigung könne die Krankenschwester nicht durchsetzen, da keinerlei Beschäftigungsmöglichkeiten für sie als Krankenschwester oder in anderer Weise im pflegerischen Bereich vorhanden seien.
Das Arbeitsgericht entschied, die Krankenschwester habe Anspruch auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom Februar 2017 aufgelöst wurde. Mangels einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats sei die Kündigung unwirksam. Die Unwirksamkeit der Kündigung trete nicht nur dann ein, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Kündigung überhaupt nicht angehört hat, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, insbesondere, wenn er seiner Unterrichtungspflicht nicht ausführlich genug nachgekommen ist.
Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit soll im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Offenheit und Ehrlichkeit gewährleisten und verbietet es, dem Betriebsrat Informationen zu geben bzw. ihm vorzuenthalten, sodass bei ihm ein falsches Bild über den Kündigungssachverhalt entstehen könnte.
Der Insolvenzverwalter hat den Betriebsrat mit Anhörungsschreiben vom Februar 2017 nicht ordnungsgemäß im Hinblick auf die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Krankenschwester angehört, da er dem Betriebsrat wichtige Informationen und Überlegungen, die er nunmehr im Klageverfahren hinsichtlich des Sonderkündigungsschutzes der Krankenschwester gemäß § 15 Absatz 4 und Absatz 5 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) anstellte, vorenthalten hat.
Im Anhörungsschreiben vom 15.02.2017 sei von dem Sonderkündigungsschutz der Krankenschwester an keiner einzigen Stelle die Rede. Es sei mit keinem Wort dargelegt worden, warum eine Übernahme der Klägerin in den Betriebsteil Pflegeheim oder im Rahmen des Dienstes an der Pforte nicht möglich gewesen sein soll. Der Insolvenzverwalter teilte lediglich vollkommen pauschal mit, dass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sei. Dem Betriebsrat wurde aber nicht hinreichend deutlich gemacht, inwiefern der Insolvenzverwalter zumutbare Anstrengungen unternommen hatte, die zu einer Weiterbeschäftigung der Krankenschwester führen könnten.
Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist auch aus noch so dringenden betrieblichen Bedürfnissen nicht möglich. Lediglich für die Fälle der Betriebsstilllegung und der Stilllegung einer Betriebsabteilung sind Ausnahmetatbestände normiert.
Der Insolvenzverwalter habe erstmals im gerichtlichen Verfahren seine Überlegungen offen gelegt, warum eine Weiterbeschäftigung der examinierten Krankenschwester im Pflegeheim nicht möglich sein soll.
So trägt er vor, dass nahezu das gesamte pflegerische Personal mit dreijähriger Ausbildung bei einer Weiterbeschäftigung durch Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder hätte ersetzt werden müssen. Es wären dann nur noch Arbeitnehmer mit dreijähriger Pflegeausbildung zum Einsatz gekommen, die nie im Pflegeheim beschäftigt gewesen wären. Der Betrieb des Pflegeheims hätte unter diesen Bedingungen nicht aufrechterhalten werden können. Für eine ordnungsgemäße Tätigkeit hätte es einer intensiven Einarbeitung von mehreren Monaten bedurft. Bei einem vollständigen Personalaustausch sei eine derartige Einarbeitung nicht möglich.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei auch eine zeitweilige Weiterbeschäftigung von Pflegepersonal mit dreijähriger Ausbildung in doppelter Stärke für die Zeit der Einarbeitung nicht möglich. Zudem habe der damalige Kaufinteressent deutlich gemacht, dass er sich den Erwerb des Pflegeheims nur vorstellen könne, wenn dort das eingespielte Team weiterbeschäftigt werden würde.
Sämtliche vorgenannten Überlegungen hat der Insolvenzverwalter dem Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht mitgeteilt.
Die Arbeitgeberin ist im Falle der Schließung einer Betriebsabteilung, in der ein Mandatsträger beschäftigt ist, verpflichtet, die Übernahme in eine andere Betriebsabteilung durch Umverteilung der Arbeit, Ausübung des Direktionsrechts und nötigenfalls auch durch frei kündigen eines geeigneten Arbeitsplatzes vorrangig sicherzustellen. Kostengesichtspunkte scheiden insoweit aus. Es fehlte an einer ausreichenden Darstellung, weshalb es dem Insolvenzverwalter unmöglich gewesen sei, die Krankenschwester in eine andere Abteilung zu übernehmen.
Die von dem Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung sei gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 KSchG unzulässig, da die Krankenschwester im Kündigungszeitpunkt als Betriebsratsmitglied besonderen Kündigungsschutz genoss. Ein wichtiger Grund, der den Insolvenzverwalter auch in diesem Fall zur außerordentlichen Kündigung hätte berechtigen können, lag nicht vor.
Gemäß § 15 Absatz 5 KSchG ist ein Betriebsrat in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen, wenn die Betriebsabteilung, in der er beschäftigt ist, stillgelegt wird. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so finde auf eine ausgesprochene Kündigung die Vorschrift des § 15 Absatz 4 KSchG über die Kündigung bei Stilllegung des Betriebs sinngemäß Anwendung. Aus § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG folge primär die Verpflichtung der Arbeitgeberin, bei der Stilllegung einer Abteilung das Mitglied der Betriebsvertretung in eine andere Abteilung der Dienststelle zu übernehmen. Erst wenn eine Übernahme aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei, könne die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Schließung der Abteilung kündigen.
Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung vorhanden und mit einem nicht durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer besetzt, muss die Arbeitgeberin versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, der Ausübung seines Direktionsrechts oder auch durch den Ausspruch einer Kündigung für den Mandatsträger freizumachen. Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der anderen Abteilung nicht vorhanden, sei die Arbeitgeberin auch verpflichtet, gegenüber dem Mandatsträger ggf. eine Änderungskündigung auszusprechen.
Sowohl aus dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Norm des § 15 KSchG folge aber, dass dem Mandatsträger gegenüber anderen Arbeitnehmern grundsätzlich ein Vorrang für eine Weiterbeschäftigung eingeräumt werden soll. Das Kollegialorgan Betriebsrat soll nach Möglichkeit vor einer Auszehrung und persönlichen Inkontinuität geschützt werden.
In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Krankenschwester unwirksam, da Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die Krankenschwester im Pflegeheim offensichtlich bestanden. Die Arbeitgeberin hätte für die Krankenschwester einen Arbeitsplatz frei kündigen können. Es sei nicht im Ansatz dargelegt worden, warum die Krankenschwester nicht anstelle einer im Pflegeheim beschäftigten Arbeitnehmerin mit dreijähriger pflegerischer Ausbildung hätte weiterbeschäftigt werden können.
Die Krankenschwester habe auch einen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Insolvenzverwalters vom Juni 2017 aufgelöst worden ist, da diese Kündigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls rechtsunwirksam ist. Die Kündigung vom Juni 2017 sei ebenfalls mangels einer ordnungsgemäßen Anhörung des bei der Insolvenzschuldnerin existierenden Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam.
Es wurde nur pauschal behauptet, dass keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten existieren. Unstreitig erfolgte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch ein Einsatz von Arbeitnehmern im Bereich der Pforte und bei Abwicklungsarbeiten. Jedenfalls hinsichtlich des Bereichs der Pforte wurde dem Betriebsrat nicht im Ansatz konkret mitgeteilt, warum dort kein Einsatz der Krankenschwester, die sogar nach ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag u.a. als Nachtwache eingestellt wurde, möglich sein sollte.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Krankenschwester sei zudem gemäß § 15 Abs. 1 KSchG unzulässig. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes lagen nicht vor.