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Befristung ohne Sachgrund nach Vorbeschäftigung unwirksam

Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.10.2017, Aktenzeichen 5 Sa 256/16

Urteil in Abweichung von herrschender Rechtsprechung

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn bereits zuvor mit der gleichen Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis bestand. Dabei ist es unerheblich, wie lange das vorherige Arbeitsverhältnis zurückliegt.

Ein Diplom-Physiker war in den Jahren 1995 bis 1998 für einen Zeitraum von 3 Jahren ununterbrochen bei seiner Arbeitgeberin als Doktorand beschäftigt. Nach einem Jahr Unterbrechung wurde er erneut für rund 4,5 Jahre beschäftigt. Im Juni 2014 schlossen die Parteien einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag über einen Zeitraum von zwei Jahren.

Sofort nach Beendigung der Befristung im Juli 2016, legte der Diplom-Physiker Klage beim Arbeitsgericht ein. Vor der erneuten Ausschreibung der Stelle im September 2016 bot die Arbeitgeberin eine befristete Weiterbeschäftigung für ein Jahr an. Der Diplom-Physiker stellte die Annahme der Weiterbeschäftigung unter den Vorbehalt eines nicht bereits unbefristet entstandenen Arbeitsverhältnisses. Daraufhin zog die Arbeitgeberin ihr Angebot zurück.

Der Diplom-Physiker argumentierte, die Befristung sei unwirksam. Er habe seine Tätigkeit bereits 14 Tage vor dem offiziellen Arbeitsbeginn aufgenommen, da er mit der Arbeitsstätte bereits vertraut war. Am folgenden Tag sei sein früherer Systemzugang reaktiviert worden. Der Bereichsleiter habe von seiner Tätigkeit gewusst und die Ergebnisse seiner Arbeit verwendet.

Die sachgrundlose Befristung sei aber auch unzulässig, weil mit der Arbeitgeberin bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand. Soweit das Bundesarbeitsgericht entgegen seiner früheren Rechtsprechung das Vorbeschäftigungsverbot nunmehr auf drei Jahre begrenzt habe, sei das weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch mit dem gesetzgeberischen Willen vereinbar.

Der Diplom-Physiker beantragte die Feststellung, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag geendet.

Die Arbeitgeberin bestritt, dass der Diplom-Physiker vor dem vereinbarten Vertragsbeginn gearbeitet habe. In einem Schreiben sei der Diplom-Physiker darauf hingewiesen worden, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsabschlusses stehe.

Der letzte Arbeitsvertrag liege deutlich länger als drei Jahre zurück und verstoße somit nicht gegen das Vorbeschäftigungsverbot. Die Arbeitgeberin betreibe rund 80 Wissenschafts- und Forschungsinstitute, die bei aufstrebenden Wissenschaftlern sehr beliebt seien. Ein absolutes, zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot würde eine spätere Rückkehr von Mitarbeitern praktisch unmöglich machen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die sachgrundlose Befristung sei unwirksam, da der Diplom-Physiker bereits zuvor bei der Arbeitgeberin beschäftigt war. Der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht zu folgen. Nach dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzgebungsgeschichte sei eine zeitliche Begrenzung nicht zu rechtfertigen.

Die Arbeitgeberin legte Berufung beim Bundesarbeitsgericht ein und beantragte Klageabweisung. Sie bezog sich ausdrücklich auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Arbeitgeberin habe auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertrauen dürfen, da ihr die Instanzgerichte und die Fachliteratur überwiegend gefolgt seien.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, das Arbeitsgericht habe der Klage zurecht stattgegeben. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei unwirksam. Der Arbeitsvertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Die sachgrundlose Befristung sei unzulässig, da der Diplom-Physiker bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stand.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) nicht zulässig, wenn mit derselben Arbeitgeberin bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Das Vorbeschäftigungsverbot ist zeitlich nicht begrenzt. Es komme nicht darauf an, welche Tätigkeit in dem früheren Arbeitsverhältnis auszuüben war, ob es sich um eine Teilzeit- oder eine Vollzeitbeschäftigung handelte und ob das Arbeitsverhältnis mehrere Jahre bzw. Jahrzehnte oder nur einige Monate bestanden habe. Es genüge, dass es bereits ein Arbeitsverhältnis mit dieser Arbeitgeberin gab.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedürfe grundsätzlich eines sachlich rechtfertigenden Grundes. Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes sei die Befristung nur bei einer Neueinstellung zulässig. Normalfall der Beschäftigung solle weiterhin das unbefristete Arbeitsverhältnis sein. Mit der einmaligen Möglichkeit der Befristung ohne Sachgrund werde die Arbeitgeberin veranlasst, den Arbeitnehmer entweder unbefristet weiter zu beschäftigen oder bei weiter bestehendem nur vorübergehendem Arbeitskräftebedarf einen anderen Arbeitnehmer befristet einzustellen. Die Sachgrundbefristung im Anschluss an eine erleichterte Befristung bleibt zulässig.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich unbefristet sein. Wenn es schon befristet ist, dann grundsätzlich mit sachlichem Grund. Die sachgrundlose Befristung ist demgegenüber der Ausnahmefall. Der Gesetzgeber hat im Interesse der sachgrundlos befristet Beschäftigten und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bewusst auf eine Differenzierung nach der Art des vorherigen Arbeitsverhältnisses, dessen Dauer, der Dauer der Unterbrechung usw. verzichtet. Die Regelung sei bewusst eng gefasst, um einerseits Klarheit für die Rechtsanwender zu schaffen und andererseits mit Nachdruck auf eine Dauerbeschäftigung hinzuwirken.

Sinn und Zweck der Regelung sei es nicht, der Arbeitgeberin immer wieder eine befristete Beschäftigung zu ermöglichen. Unabhängig davon bleibt es der Arbeitgeberin unbenommen, ein Arbeitsverhältnis mit einem Sachgrund nach § 14 Absatz 1 TzBfG zu befristen.

Die Arbeitgeberin konnte die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur zeitlichen Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots auf drei Jahre bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Diplom-Physiker nicht als gefestigt betrachten. Zwar waren der geänderten Rechtsprechung bereits einige Landesarbeitsgerichte gefolgt, andere Landesarbeitsgerichte hatten sich ihr jedoch ausdrücklich entgegengestellt. In der Fachliteratur sei die Rechtsprechungsänderung auf ein sehr geteiltes Echo gestoßen.

Höchstrichterliche Rechtsprechung schaffe kein Gesetzesrecht und erzeuge keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruhe allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen.

Der Diplom-Physiker war vor Abschluss des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages bei der Arbeitgeberin bereits mehrfach und mehrere Jahre als Arbeitnehmer beschäftigt. Eine sachgrundlose Befristung schied damit aus. Befristungsketten, ob mit oder ohne Unterbrechungen, wollte der Gesetzgeber durch eine strikte Regelung zur sachgrundlosen Befristung verhindern. Das gelte auch für große und bedeutende Arbeitgeber der jeweiligen Branche. Es bestehe kein Anlass, diese zu privilegieren.

Der Diplom-Physiker habe einen Anspruch auf eine vorläufige Weiterbeschäftigung, weil die Befristung seines Arbeitsvertrages unwirksam sei.