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Sind Nachtschichtzulagen pfändbar?

Pfändung von Nachtschichtzulagen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.August 2017, Aktenzeichen 10 AZR 859/16

Zulagen für Nachtschichten sowie für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind in bestimmtem Umfang nicht pfändbar.

Eine Hauspflegerin arbeitete bei ihrer Arbeitgeberin, die Sozialstationen betreibt. Das Unternehmen der Arbeitgeberin stand in einem Insolvenzverfahren, das zwischenzeitlich wieder aufgehoben wurde. In der sogenannten Wohlverhaltensphase trat die Hauspflegerin ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder ab. Die Arbeitgeberin führte von der jeweiligen Nettovergütung der Hauspflegerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil an den Treuhänder ab. Tarifvertragliche Zuschläge wurden von der Arbeitgeberin als pfändbares Arbeitseinkommen berücksichtigt.

Die Hauspflegerin vertrat die Ansicht, Zuschläge für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags-, Wechselschichtarbeit sowie Arbeit am 24. und 31. Dezember seien unpfändbare Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO (Zivilprozessordnung). Sie hätten nicht bei der Berechnung des an den Treuhänder abzuführenden pfändbaren Teils ihrer Vergütung berücksichtigt werden dürfen und müssten ihr nachgezahlt werden.

Die Arbeitgeberin beantragte Klageabweisung. Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO beträfen nur Tätigkeiten, die als solche beschwerlich seien.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Zudem verurteilte es die Arbeitgeberin zur Zahlung hinsichtlich weiterer Zeiträume. Mit ihrer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte die Arbeitgeberin weiterhin die Klageabweisung.

Das BAG entschied, mit der vom LAG gegebenen Begründung, könne die Berufung nicht zurückgewiesen werden. Ebenso könne der Anschlussberufung der Hauspflegerin nicht stattgegeben werden.

Die Hauspflegerin habe in ihrer Klageschrift keine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettobeträgen vorgenommen. In der Klageerweiterung habe sie teilweise geschätzte circa Werte vorgelegt, denen die erforderliche Bestimmtheit fehle. Die Klage sei auch teilweise unschlüssig, da sich aus dem maßgeblichen Vortrag nicht die begehrte Rechtsfolge ergebe.

Es sei zu berücksichtigen, dass in einzelnen der abgerechneten Monate die Nettovergütung geringer ist als der nach § 850c Absatz 1 ZPO absolut unpfändbare Betrag. Daraus resultierend könne selbst bei der von der Arbeitgeberin angenommenen Pfändbarkeit der Zulagen die Hinzurechnung zum Nettogrundgehalt nicht in vollem Umfang zu einer Erhöhung der an den Treuhänder abzuführenden Vergütung führen.

Es fehle auch ein schlüssiger Vortrag, dass die Ansprüche der Hauspflegerin nicht zum Teil nach dem gültigen Tarifvertrag, der eine Verfallsfrist von 6 Monaten vorsieht, verfallen sind. Mit der Abrechnung für den Monat Mai 2015 habe die Arbeitgeberin Zuschläge für Januar, Februar und März 2015 gezahlt und teilweise an den Treuhänder abgeführt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 machte die Hauspflegerin ihre Ansprüche außerhalb der Frist geltend, die für diesen Abrechnungsmonat am 30. November 2015 endete.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren geböten es, durch die Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, den bestehenden Bedenken Rechnung zu tragen.

Das BAG bestätigte, die Zuschläge für Nachtschicht, Sonntags- und Feiertagsarbeit seien unpfändbare Erschwerniszulagen entsprechend § 850a Nr. 3 ZPO. In Rechtsprechung und Schrifttum werde die Auffassung vertreten, der Begriff der unpfändbaren Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO umfasse Zulagen für Nachtschicht Sonntags- und Feiertagsarbeit und soll bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden. Zur Erschwerniszulage gehören nach Rechtsprechung und Schrifttum auch Zulagen für Nachtarbeit, nicht nur Zuschläge für besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung.

Der Begriff Erschwernis erfasse die Arbeitsleistung zu einer ungünstigen zeitlichen Lage, da sie auch mit Belastungen und Mühsal verbunden sei. Nachtarbeit sei nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und habe negative gesundheitliche Auswirkungen. Indem Nachtarbeit verteuert werde, wirke sich der Nachtarbeitszuschlag mittelbar auf die Gesundheit aus. Außerdem solle der Nachtarbeitszuschlag im Sinne des § 6 Absatz 5 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen.

Der Gesetzgeber sehe die Ausgleichspflicht für Nachtarbeit als so bedeutend an, dass einzig dieser Zuschlag gesetzlich geregelt wurde. Damit werde die besondere Stellung dieser Zahlung im Interesse des Arbeitnehmers unterstrichen. Daraus resultierend haben im Rahmen einer Pfändung die Gläubigerinteressen zurückzustehen.

Staatliche Feiertage und Sonntage seien als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Gesetzgeber und Verfassungsgeber hätten damit in ausdrücklicher Weise ein Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer zum Ausdruck gebracht. Arbeitnehmer dürften nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen werden nur mit besonderen Ausgleichsmaßnahmen erlaubt. Daraus werde ersichtlich, dass der Gesetzgeber Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen als besondere Erschwernis betrachtet.

Die Zuschläge für Wechselschicht, Samstags- und Vorfeiertagsarbeit gelten nicht als Erschwerniszulagen, da es hierfür keine gleichwertige gesetzgeberische Wertung gebe. Im Arbeitsrecht ist der Samstag ein normaler Werktag. Das gelte auch für die Arbeit am 24. und 31. Dezember. Beide Tage gelten aus der Sicht des Gesetzgebers als normale Werktage.

Schicht- und Wechselschichtzulagen werde nicht der gleiche Stellenwert eingeräumt, wie etwa der Nachtschichtzulage. Schichtzulagen als solche könnten nicht als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nummer 3 ZPO angesehen werden.

Zur Bestimmung des „Rahmen des Üblichen“ könne an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden. Die dort in einem bestimmten Umfang steuerfrei gestellten Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten seien im Rahmen des § 850a Nummer 3 ZPO als unpfändbar anzusehen.

Die Sache wurde zur Neuverhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.