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Einwilligung für Übertragung von Unternehmerpflichten

Übertragung von Unternehmerpflichten an Arbeitnehmer nicht ohne Einwilligung

Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2017, Aktenzeichen 2 Sa 867/17

Möchte eine Arbeitgeberin eine zuverlässige, fachkundige Person mit Unternehmerpflichten beauftragen, hat sie zuvor die Zustimmung dieser Person einzuholen.

Ein technischer Sachbearbeiter wurde ohne seine Einwilligung von der Arbeitgeberin als verantwortliche Elektrofachkraft bestellt. Gegen seine Bestellung legte der technische Sachbearbeiter Klage beim Arbeitsgericht ein. Er beantragte festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, als verantwortliche Elektrofachkraft tätig zu werden. Die Arbeitgeberin sei nicht befugt, ihn in Ausübung ihres Direktionsrechtes gegen seinen Willen zur verantwortlichen Elektrofachkraft zu bestellen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Arbeitgeberin sei nicht befugt, den technischen Sachbearbeiter gegen seinen Willen zur VEFK (Verantwortliche Elektrofachkraft) durch Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts zu bestellen. Es müsse ein Einverständnis des technischen Mitarbeiters oder sogar eine Vereinbarung für diese Bestellung vorliegen.

Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin gehe die gesetzlich vorgeschriebene und mit der Bestellung übertragene Fach- und Aufsichtsverantwortung über die Verantwortung, die der technische Sachbearbeiter arbeitsvertraglich im Rahmen des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes ohnehin bereits trage, qualitativ bei Weitem hinaus. Die Arbeitgeberin verkenne, dass die Übertragung von Unternehmerpflichten mit den Eingruppierungsmerkmalen einer tariflichen Vergütungsordnung nichts mehr zu tun hat. Das gelte selbst dann, wenn die bisherige Tätigkeit des technischen Sachbearbeiters für dieselbe Liegenschaft ihrer Art nach mit der neuen und zusätzlichen Funktion der verantwortlichen Elektrofachkraft an sich keine grundlegende Änderung erfahre.

Die einseitige Weisung entspreche nicht billigem Ermessen, da dem technischen Sachbearbeiter im Zuge der Übertragung keine entsprechende qualifizierte Einweisung durch Fortbildung oder Schulung zur Verfügung gestellt worden sei. Dies gelte insbesondere für die Erstellung der abgeforderten Gefährdungsbeurteilung, die bisher nicht Gegenstand der von ihm zu erbringenden Tätigkeit gewesen sei.

Die Arbeitgeberin legte gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Die Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft entspreche den Voraussetzungen von § 13 Absatz 2 sowie Absatz 1 Ziffer 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz). Der technische Sachbearbeiter verfüge über die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde. Die Bestellung sei hinreichend bestimmt, einseitig zulässig und wirksam. Aus dem § 13 Absatz 2 ArbSchG ergebe sich keine Notwendigkeit einer Vereinbarung. Es würden für den technischen Sachbearbeiter keine unbilligen Haftungsfolgen durch die Übertragung entstehen.

Der technische Sachbearbeiter argumentierte, durch die Bestellung träfen ihn nun umfangreiche Überwachungspflichten, die Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 2 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) und strafrechtliche Garantenpflichten. Weiterhin gehöre nun in seinen Aufgabenbereich die Fach- und Aufsichtsverantwortung hinsichtlich der Arbeitssicherheit des Gesundheitsschutzes bei elektrotechnischen Arbeiten für den elektrotechnischen Betriebsteil der Liegenschaft der Arbeitgeberin. All dies stelle eine erhebliche Verantwortungssteigerung im Vergleich zu seiner zuvor ausgeführten Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter dar.

Die Bestellung zur verantwortlichen Fachkraft liege außerhalb der im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Entgeltgruppe 11 und sei durch das Direktionsrecht nach §§ 106 GewO (Gewerbeordnung) sowie § 315 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht mehr gedeckt. Entsprechend einer vorgelegten Stellenbeschreibung für eine gesamtverantwortliche Fachkraft sei diese Tätigkeit mit der Entgeltgruppe 12 nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TvöD) zu vergüten.

Das LAG entschied, die Berufung der Arbeitgeberin sei nicht begründet. Zwar sei in § 13 Absatz 2 ArbSchG eine einvernehmliche Übertragung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht nötig. Allerdings war eine der Beauftragungsmöglichkeit nach § 13 Absatz 2 ArbSchG vergleichbare Vorschrift schon immer im Unfallverhütungsrecht enthalten, z. B. in § 12 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1). Darin wurde festgelegt, falls das Unternehmen dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Unfallverhütung obliegende Pflichten übertrage, habe der Arbeitnehmer dies unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung sei vom Verpflichteten zu unterschreiben. Der Verantwortungsbereich und die Befugnisse sind in der Bestätigung zu beschreiben. Eine Ausfertigung der schriftlichen Bestätigung sei dem Verpflichteten auszuhändigen.

§ 13 der heute maßgeblichen Unfallverhütungsvorschrift DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 1 habe einen vergleichbaren Wortlaut: „Der Unternehmer kann zuverlässige fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen.“ Gefordert werde damit immer das Einverständnis des Mitarbeiters, welches auch im vorliegenden Fall der Übertragung nach § 13 Absatz 2 ArbSchG vorliegen müsse.

Der Arbeitnehmer übernehme Aufgaben der Arbeitgeberin, die ihn nach außen als ihren Vertreter nach § 9 Abs. 2 OwiG und § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB haftbar machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Rechtsfolge und Zweck der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung nach § 13 ArbSchG allein die Festlegung der Adressaten für aufsichtsbehördliche Maßnahmen und deren Absicherung durch Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände. Die Vorschrift erlaube durch die eigenständige Verantwortlichkeit eine unmittelbare Inanspruchnahme der Personen, die den Arbeitsprozess bestimmen und die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben konkret wahrnehmen. Damit werde es Behörden ermöglicht, gegenüber diesen Personen Anordnungen zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften vor Ort treffen zu können.

Nach § 22 Absatz 3 Satz 1 ArbSchG könne die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zu treffen haben. Der Vollzug derartiger Anordnungen ist bußgeldbewährt und im Falle der beharrlichen Wiederholung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.

Die Aufgaben einer verantwortlichen Fachkraft seien auch nicht im Arbeitsvertrag des technischen Sachbearbeiters festgeschrieben. Dort fehlt die Beschreibung konkreter Aufgaben einer verantwortlichen Fachkraft. Etwa, dass der Stelleninhaber den Arbeitsschutz organisieren müsse, Sonder- und Pflichtunterweisungen durchzuführen habe und Gefährdungsbeurteilungen, Arbeits- und Betriebsanweisungen erstellen und überprüfen muss.

Eine Revision zu dieser Entscheidung wurde nicht zugelassen.