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Konzernbetriebsvereinbarung – Geltung nach Betriebsübergang

Weitergeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2018, Aktenzeichen 6 TaBV 4/18

Betriebsvereinbarungen gelten nach einem Betriebsübergang kollektivrechtlich weiter. Das gilt auch für Konzernbetriebsvereinbarungen, die dann als Einzelbetriebsvereinbarung weiter gelten.

Im Betrieb der Arbeitgeberin werden Gussräder aus Aluminium hergestellt. Der Betrieb wurde im Mai 2001 im Rahmen eines Betriebsteilüberganges erworben. Bereits im Jahr 1988 wurde zwischen Konzerngesellschaft und Gesamtbetriebsrat eine Leistungsordnung für die betriebliche Altersversorgung (M-LO) abgeschlossen, die auch für den erworbenen Betrieb gilt.

Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung wurde ursprünglich über eine Unterstützungskasse GmbH umgesetzt. Nach dem Ausscheiden aus dem Konzern gründete das veräußernde Unternehmen eine eigene Unterstützungskasse.

Im Mai 2001 erwarb die jetzige Arbeitgeberin den Produktionszweig Aluminiumräder. Die Produktion wurde auf dem bisherigen Werksgelände fortgeführt. Zwei Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit wurden durch den Abschluss eines Grundstückkaufvertrages, die von der Arbeitgeberin genutzten Gebäude endgültig erworben. Bereits im Mai 2001 wurden sämtliche Produktionsmittel sowie rund 300 Mitarbeiter übernommen. Die frühere Arbeitgeberin teilte ihren Mitarbeitern den Übergang in einem Schreiben mit. Darin erläuterte sie, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf die neue Arbeitgeberin übergehen.

Die Altersversorgung wurde für alle übernommenen Mitarbeiter fortgeführt. Deren Abwicklung erfolgte nicht mehr über die Unterstützungskasse, sondern mit einem externen Dienstleister, der für die Berechnung Daten von Unternehmen des ehemaligen Konzerns zugrunde legte. Für Mitarbeiter, die ab Mai 2001 eingestellt wurden, wendete die Arbeitgeberin nicht mehr die Betriebsvereinbarung für die betriebliche Altersversorgung an.

Der Betriebsrat äußerte gegenüber der Arbeitgeberin seine Auffassung, die Betriebsvereinbarung gelte auch für Mitarbeiter, die ab Mai 2001 eingestellt wurden. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung vorsorglich zum 31.12.2017. Die Arbeitgeberin stellte klar, dass sie mit der Kündigung neu eintretende Mitarbeiter vorsorglich aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten ausschließen wolle.

Im Juni 2016 beschloss der Betriebsrat, gerichtlich einen Durchführungsanspruch geltend zu machen. Vor dem Arbeitsgericht vertrat der Betriebsrat die Ansicht, die frühere Konzernbetriebsvereinbarung (M-LO) wirke nun im Betrieb kollektivrechtlich als Einzelbetriebsvereinbarung fort. Zunächst hätte nach dem Ausscheiden aus dem Konzern der veräußernde Betrieb und danach die Arbeitgeberin die Versorgungsansprüche fortgeführt.

Im Jahr 2001 habe es einen Betriebsteilübergang nach § 613a BGB gegeben. Der Betriebsteil sei identitätswahrend fortgeführt worden. Betriebsmethoden und Arbeitsabläufe seien gleich geblieben. Sämtliche Betriebsmittel und Mitarbeiter seien übernommen, die Geschäftstätigkeit uneingeschränkt fortgeführt worden. Kundenbeziehungen wurden ebenfalls übernommen.

Der Betriebsrat beantragte festzustellen, dass die Konzernbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1988 im Betrieb der Arbeitgeberin bis zum 31.12.2017 fortgilt.

Die Arbeitgeberin argumentierte, die Konzernbetriebsvereinbarung habe bereits durch den Konzernaustritt im Jahr 1997 ihre normative Wirkung verloren. Versorgungsverpflichtungen hätten nur individualrechtlich weiter gegolten. Der Berechnungsmodus der Rente setze eine Konzernzugehörigkeit voraus, die nicht mehr bestehe. Nachdem die Arbeitgeberin im Mai 2001 die Unterstützungskasse nicht übernommen habe, sei auch die vorgeschriebene Abwicklung über eine Unterstützungskasse ausgeschlossen.

Im Mai 2001 habe es auch keinen Betriebsteilübergang gegeben. Die Arbeitgeberin habe lediglich einen unselbständigen Produktionszweig erworben, der anschließend einer eigenständigen betrieblichen Organisation zugeführt wurde. Eine identitätswahrende Fortführung habe es nicht gegeben. Erst nach mehrjähriger Übergangszeit habe sich eine eigene betriebliche Organisation herausgebildet.

Produktion und Verwaltung seien umfassend verflochten gewesen. Von einer einheitlichen, abtrennbaren Produktionseinheit könne nicht geredet werden. Es habe einen zentralen Einkauf sowie einen gemeinschaftlichen Vertrieb gegeben. Versand und Disposition sowie Forschung und Entwicklung seien übergreifend organisiert gewesen. Kunden wurden nicht übernommen. Die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin habe bereits lange vor dem Jahr 2001 Geschäftsbeziehungen zu den Großkunden gepflegt. Die Arbeitgeberin produziere auch nicht nur ausschließlich für die Automobilindustrie, sondern bereits im Jahr 2001 in einem Umfang von 10% für Endkunden.

Der Werkleiter sei im Mai 2001 abgelöst worden. Die Endkontrolle wurde neu organisiert und es wurde eine neue Abteilung zur Produktentwicklung geschaffen.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein.

Die Arbeitgeberin argumentierte, ein etwaiger Durchführungsanspruch des Betriebsrats bestehe seit dem 01.01.2018 nicht mehr, da die von ihr gekündigte Betriebsvereinbarung spätestens ab diesem Zeitraum keine kollektivrechtliche Wirkung mehr entfalte. Soweit es um individuelle Rechtsansprüche gehe, könne der Betriebsrat diese nicht umsetzen. Das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich um eine Anteilsübertragung (Shared-Deal) nicht um einen Betriebsübergang handele. Die Annahme des Arbeitsgerichtes, dass es sich um einen Betriebsübergang handele, sei rechtsfehlerhaft. Es sei lediglich ein unselbständiger Produktionszweig übernommen worden. Aber selbst im Falle eines Betriebsüberganges habe die Konzernbetriebsvereinbarung (M-LO) nicht normativ fortgelten können, da die Arbeitgeberin keine Unterstützungskasse fortgeführt habe.

Zudem sei die kollektivrechtliche Wirkung seit dem Ausscheiden aus dem Konzernverbund erloschen. Selbst wenn man aber eine grundsätzliche Fortgeltung von Konzernbetriebsvereinbarungen auch im Falle eines Konzernaustritts befürworten würde, gelte dies nicht, wenn wie in diesem Fall der Regelungsgegenstand einer Konzernbetriebsvereinbarung die Zugehörigkeit zum Konzern voraussetze. Der Konzernbezug sei zwingend durch die konzerninterne Unterstützungskasse gewährleistet. Die Berechnung der Rente sei auf das Verhältnis des individuellen rentenfähigen Einkommens zum Durchschnittseinkommen der Mitarbeiter im Konzern abgestellt.

Das LAG bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichtes. Ausgehend von den Schriftsätzen sei der Antrag des Betriebsrats dahingehend auszulegen, dass die Konzernbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung für alle bis zum 31.12.2017 eingetretenen Mitglieder weiter gilt. Die Fortgeltung solle mit diesem Antrag festgestellt werden.

Die Konzernbetriebsvereinbarung habe nach dem Ausscheiden aus dem Konzern als Einzelbetriebsvereinbarung weiter gegolten. Ob eine Konzernbetriebsvereinbarung normativ fortgelte, wenn ein Unternehmen im Wege einer Anteilsübertragung (Share-Deal) auf ein konzernfremdes Unternehmen aus dem Konzernverbund ausscheidet, werde im
Schrifttum kontrovers diskutiert. Überwiegend werde jedoch die Ansicht vertreten, dass die Konzernbetriebsvereinbarung in dem ausgeschiedenen Betrieb als Einzelbetriebsvereinbarung fortgelte.

Das LAG folge der Auffassung, dass Konzernbetriebsvereinbarungen
im Falle einer Anteilsübertragung (Share-Deal) als Gesamt- oder Einzelbetriebsvereinbarungen kollektiv fortwirken können. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirke eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die in den Betrieben eines abgebenden Unternehmens
gilt, bei einem die Betriebsidentität wahrenden Übergang auf einen bisher betriebslosen Betriebserwerber auch dann normativ fort, wenn nur ein Betrieb übergeht. Die mit einem Betriebsübergang verbundene Aufhebung der Unternehmenszugehörigkeit des veräußerten Betriebs wirke sich auf die dort bestehende normative Wirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nicht aus.

Die normative Geltung des Regelungsgegenstands einer Gesamtbetriebsvereinbarung sei nicht an die Beibehaltung einer der Betriebsverfassung ohnehin fremden „Unternehmensidentität“ gebunden. Der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung trete als gleichermaßen in dem Betrieb geltendes Regelwerk neben die in den erfassten betrieblichen Einheiten geltenden Betriebsvereinbarungen. Dieses Nebeneinander bleibe bestehen, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität auf einen anderen Rechtsträger übertragen werde.

Ein zunächst bestehendes überbetriebliches Regelungsbedürfnis könne nach Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung entfallen, was aber deren Geltung nicht infrage stelle, sondern lediglich zur Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte für die weitere Ausgestaltung der Angelegenheit führe. Ebenso gelte eine Gesamtbetriebsvereinbarung als Betriebsvereinbarung weiter, wenn nach einer Übertragung von Betrieben auf einen anderen Rechtsträger beim bisherigen Rechtsträger nur noch ein Betrieb verbleibe, für den ein Gesamtbetriebsrat nicht mehr errichtet werden könne. Der nunmehr zuständige Betriebsrat müsse die Vereinbarung nicht erneut abschließen.

Für die Beurteilung der Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen gebe es keinen Anlass zwischen Anteilsübernahme oder Betriebsübernahme zu unterscheiden.

Sind die Betriebe der unterschiedlichen Konzernunternehmen Bezugsobjekte der Konzernbetriebsvereinbarung, so könne die Konzernidentität für die Fortgeltung der einmal begründeten Konzernbetriebsvereinbarung keine Rolle spielen.

Es gebe keine Norm, welche die normative Wirkung von Einzel-, Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen, an den Fortbestand der Zuständigkeit der entsprechenden Gremien binde. Dementsprechend sei anerkannt, dass der vorübergehende oder endgültige Wegfall des Betriebsrats die normative Wirkung bestehender Betriebsvereinbarungen unberührt lässt. Das gelte auch für Konzernbetriebsvereinbarungen, da diese entsprechend § 77 Absatz 2 und 4 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) dieselben formellen Voraussetzungen und normative Wirkungen haben.

Es sei auch nicht von Bedeutung, dass der andere Vertragspartner, die Konzernmuttergesellschaft wegfällt. Von Bedeutung ist lediglich deren Berechtigung bei Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung. Die vorliegende Gesamtbetriebsvereinbarung enthalte auch keine Regelungen, die zwingend die Zugehörigkeit zum Konzern voraussetzten.

Arbeitnehmer haben nicht nur Anspruch gegenüber der Unterstützungskasse, sondern auch gegen die Arbeitgeberin. Deshalb sei es unerheblich, ob die Arbeitgeberin noch Mitglied in der konzerneigenen Unterstützungskasse war. Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) habe die Arbeitgeberin für die Erfüllung der von ihr zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über sie erfolgt.

Der externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument der Arbeitgeberin zur Erfüllung ihrer arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen. Die Arbeitgeberin habe dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus ihrem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die sie dem Arbeitnehmer versprochen hat. Der Gesetzgeber habe damit verdeutlicht, dass die Arbeitgeberin sich ihrer Verpflichtung aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass sie betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt.

Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist einer Arbeitgeberin auch bei einem Ausscheiden aus der konzerneigenen Unterstützungskasse weiter möglich. Dass das Durchschnittseinkommen aller unter die konkrete Konzernbetriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer zugrunde gelegt werden soll, stelle eine Regelungslücke in der Konzernbetriebsvereinbarung dar, die jedoch geschlossen werden könne. Für den von den Vertragsparteien nicht bedachten Fall, dass sich das Durchschnittseinkommen wegen des Ausscheidens aus dem Konzern nicht mehr ermitteln ließe, könnte der Wille der Betriebsparteien umgesetzt werden, indem auf das Durchschnittseinkommen derjenigen Arbeitnehmer abgestellt werde, die nunmehr unter die Einzelbetriebsvereinbarung fallen.

Indem die Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung weiter anwendete, zeigte sie, dass die Konzernbetriebsvereinbarung nicht gegenstandslos geworden ist, entgegen ihrer Darstellung, dass diese angeblich die Zugehörigkeit zum Konzern voraussetze.

Die ehemalige Konzernbetriebsvereinbarung habe als Einzelbetriebsvereinbarung von Mai 2001 bis Dezember 2017 normativ weiter gegolten. Werde ein übernommener Betriebsteil als eigenständiger Betrieb weitergeführt, gelten die bisherigen Betriebsvereinbarungen weiter. Ein Betriebsübergang liege vor, wenn der neue Rechtsträger die bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt.

Ein Betriebsteilübergang liege nur dann vor, wenn die übernommenen Betriebsmittel und/oder Beschäftigten bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit, d.h. einen Betriebsteil, dargestellt haben. In dem Betriebsteil muss innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden sein, der sich nicht notwendig von dem im übrigen Betrieb verfolgten Zweck unterscheiden muss. Die erforderliche Gesamtbetrachtung muss eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit ergeben. Es sei nicht erforderlich, dass die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt. Es genüge, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese
Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze sei von einem Betriebsteilübergang zum 01. Mai 2001 auszugehen. Der Produktionsbereich Aluminium-Gussräder stellte bereits bei der Veräußerin eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit dar, mit der ein Teilzweck, die Herstellung von Aluminium-Gussrädern, verfolgt wurde. Die Betriebsteilidentität sei gewahrt worden. Betriebsmittel wurden übernommen und weiter verwendet, ebenso die Räumlichkeiten. Die Produktion wurde unverändert am selben Ort in derselben Fabrikhalle durchgeführt. Die ca. 300 Mitarbeiter des Produktionsbereiches wurden ebenfalls übernommen.

Ein Teilbetrieb muss zwar abgegrenzt aber nicht autark sein. Deshalb sei es unerheblich, dass der Produktionsbereich auf zahlreiche andere betriebliche Einheiten angewiesen war. Etwa die Energieversorgung, Einkauf, Personalverwaltung und Buchhaltung, Wartung und Instandhaltung, Lager, Tankstelle, Gemeinschaftsräume und Kantine. Ob Kundenbeziehungen übernommen worden, sei nicht relevant, da diese nicht prägend für diesen sachmittelintensiven Produktionsbetriebsteil waren.

Für die Arbeitnehmer habe sich nichts Wesentliches geändert. Der Grad der Ähnlichkeit der Tätigkeiten vor und nach dem Übergang sei sehr hoch. Sowohl die Veräußerin als auch die jetzige Arbeitgeberin seien von einem Betriebsteilübergang ausgegangen. Die Veräußerin habe dies vor dem Übergang in einem Informationsschreiben ausdrücklich erklärt. Die Arbeitgeberin habe die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Arbeitnehmer fortgeführt. Die Alterszusagen der Gesamtbetriebsvereinbarung wurden aufrecht gehalten. Der übernommene Betriebsteil wurde als eigenständiger Betrieb weitergeführt. Damit galt die Konzernbetriebsvereinbarung weiter fort. Zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung als Einzelbetriebsvereinbarung.

Die Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde zugelassen.