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Teilzeitvergütung für Urlaubsentgelt

Urlaubsentgelt während der Freistellungsphase

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2018, Aktenzeichen 9 AZR 159/18

Urlaub, der vor der Ansparphase des Sabbatjahres erworben wurde, aber während der Ansparphase gewährt wird, darf mit der Teilzeitvergütung der Ansparphase entlohnt werden, wenn vereinbart wurde, dass der restliche Anteil im Rahmen des Sabbatjahres gewährt wird.

Ein Informatiker im öffentlichen Dienst vereinbarte mit seiner Arbeitgeberin ein Freistellungsjahr (Sabbatjahr). Die 7-jährigen Ansparphase sowie die einjährige Freistellung werden insgesamt als Teilzeitbeschäftigung betrachtet. Die Finanzierung des Sabbatjahres erfolgt in der Form, dass der Informatiker 7 Jahre in Vollzeit arbeitet, jedoch nur 87,5% Vergütung erhält. Die verbleibenden 12,5% werden zur Finanzierung des Sabbatjahres einbehalten.

Zum Beginn der Ansparphase hatte der Informatiker noch Anspruch auf 23 Tage Urlaub aus dem vorherigen Jahr sowie 5 Arbeitstage aus dem laufenden Jahr. Das beklagte Land als Arbeitgeberin gewährte den Urlaub, zahlte ein Urlaubsentgelt in Höhe von 87,5% des Entgelts eines Vollzeitbeschäftigten und behielt den Restbetrag zurück.

Der Informatiker verlangte von der Arbeitgeberin erfolglos, das Urlaubsentgelt ungekürzt an ihn auszuzahlen. Vor dem Arbeitsgericht vertrat er die Auffassung, die Arbeitgeberin diskriminiere ihn als Teilzeitbeschäftigten, da es einen Teil des Urlaubsentgeltes erst in der Freistellungsphase auszahle. Die Arbeitgeberin sei zu verurteilen, ihm den Restbetrag auszuzahlen.

Das beklagte Land beantragte Klageabweisung. Das beanspruchte Urlaubsentgelt setze sich aus einem Teilzeitentgelt in Höhe von 87,5% und einem Wertguthaben in Höhe von 12,5%, bezogen auf das Entgelt eines Arbeitnehmers in Vollzeit, zusammen. Durch den Änderungsvertrag sei der Urlaubsanspruch nicht vermindert worden. Lediglich die Auszahlungsmodalitäten wurden verändert.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) war erfolglos. Mit der zugelassenen Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte die Arbeitgeberin weiterhin die Klageabweisung.

Das BAG entschied, das LAG habe die Berufung der Arbeitgeberin zu Unrecht zurückgewiesen. Der Informatiker habe keinen Anspruch, das weitere Urlaubsgeld ausgezahlt zu bekommen.

Die Berechnung des Urlaubsgeldes, dessen Anspruch in der Zeit vor der Teilzeitregelung entstand, sei korrekt mit der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten erfolgt.
Der Informatiker sei, ähnlich einem Arbeitnehmer der Altersteilzeit in einem Blockmodell leistet, seit Gültigkeitsbeginn der Vereinbarung in Teilzeit beschäftigt. Die Regelarbeitszeit betrage 87,5%. Bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit vereinbarten die Parteien, dass der Informatiker 7 Jahre seine Leistungen im bisherigen Umfang (Vollarbeitszeit) erbringt, und ein Jahr von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.

Das Urlaubsgeld sei nicht auf der Grundlage der für den Informatiker geltenden Teilzeitquote zu ermitteln, sondern auf der Grundlage der vor der Arbeitszeitreduzierung geltenden Regelarbeitszeit. Die resultierende Höhe des Urlaubsentgeltes sei zwischen den Parteien unstreitig. Das Land habe den Anspruch des Informatikers auf weiteres Urlaubsentgelt durch die Wertstellung von nicht vergüteter Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto nicht erfüllt.

Die Erfüllung einer Leistungsverpflichtung setze nach § 362 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) voraus, dass die geschuldete Leistung bewirkt werde. Die geschuldete Leistung in Form der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages sei nicht erfolgt. Die Parteien hätten auch keine Regelung getroffen, die den Leistungsinhalt bezüglich des Urlaubsentgelts ändert, etwa dass anstelle der Zahlung lediglich eine Buchung auf das Freistellungsjahr erfolgt.

Der Anspruch des Informatikers sei jedoch nicht fällig. Entsprechend dem Änderungsvertrag in Verbindung mit der Vereinbarung „Sabbatjahr“ sei die Forderung bis zum Freistellungsjahr gestundet. Der Arbeitnehmer erhält im Sabbatjahr lediglich das Entgelt, das der Teilzeitquote während der Gesamtdauer der Vereinbarung entspricht. Zwischen Ansprüchen auf Arbeits- und Urlaubsentgelt werde in der Regelung nicht unterschieden.

Die Vereinbarung Sabbatjahr soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase ebenso wie in der Ansparphase das Entgelt eines Teilzeitbeschäftigten erhält. Der Arbeitnehmer geht zunächst in Vorleistung, indem er während der Ansparphase in Vollzeit tätig ist. Damit erarbeitet er ein Arbeitszeitguthaben, das erst in der Freistellungsphase vergütet wird, nicht bereits im Monat der Arbeitsleistung. Das gelte für Zeiten in denen Arbeitsleistung erbracht wurde ebenso wie in Zeiten von Urlaub, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht hat, aber dennoch vergütet wurde.

Unter Berücksichtigung dieser Betrachtungen verstoße Ziffer 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Absatz 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Darin ist geregelt, dass Teilzeitarbeitnehmer wegen ihrer Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden dürfen als Arbeitnehmer in Vollzeit. Wobei die Ungleichbehandlung auf dem Umfang der Arbeitszeit beruht. In der Vereinbarung zum Sabbatjahr werde nicht der Umfang der Arbeitszeit, sondern deren Lage geregelt. Das Kriterium zur Differenzierung sei nicht der Umstand der Teilzeitarbeit, sondern die Vereinbarung, dass der Informatiker während des letzten Jahres der Vereinbarung von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt ist.

Die Stundung des Anspruches auf Urlaubsentgelt in einem Umfang von 12,5% berühre nicht den Anspruch selbst. Dem Informatiker werde lediglich ein Teil des Urlaubsentgeltes nicht im Urlaubszeitraum zur Verfügung gestellt. Mit der Sabbatregelung werde sichergestellt, dass für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung ein Urlaubsentgelt gezahlt wird, das in seiner Höhe der Vergütung entspricht, die er im Falle geleisteter Arbeit erhalten hätte.