Gewährung halber Urlaubstage
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019, Aktenzeichen 4 Sa 73/18
Die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs soll zusammenhängend erfolgen. Abweichende Regelungen sind nur bei Vorlage dringender Gründe möglich. Halbe Urlaubstage sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Ein Zerspanungsmechaniker ist seit August 1977 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Im Rahmen eines Betriebsübergangs ging das Arbeitsverhältnis auf die neue Arbeitgeberin über. Der Zerspanungsmechaniker ist im 3-Schichtsystem eingesetzt, arbeitet aber ausschließlich in der Frühschicht von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Die Familie des Zerspanungsmechanikers betreibt ein Weingut. Zur Unterstützung der Arbeit im familiären Weingut beantragte der Zerspanungsmechaniker halbe Urlaubstage. Im Jahr 2015 wurden ihm 18, im Jahr 2016 insgesamt 13 halbe Urlaubstage gewährt.
Im August 2017 erklärte die Arbeitgeberin, zukünftig nicht mehr als 6 halbe Urlaubstage zu gewähren.
Der Zerspanungsmechaniker machte vor dem Arbeitsgericht geltend, ihm stünden 20 halbe Urlaubstage (hilfsweise 16) pro Jahr zu. Abhängig von den Wetterbedingungen, dem Rebenwachstum und den Bedingungen auf dem Weinberg bedürfe es seiner kurzfristigen Arbeitseinsätze auf dem Weinberg. Die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin habe hierauf seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses Rücksicht genommen.
In der Vergangenheit habe er seinem Meister bis zu einem Tag vorher mitgeteilt, dass er einen halben Tag Urlaub benötige. Dieser sei stets genehmigt worden. An diesen Tagen habe er nur von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr gearbeitet. Die Anzahl der halben Urlaubstage sei nicht in jedem Jahr gleich hoch gewesen, habe aber im Schnitt 20 bzw. 16 halbe Urlaubstage betragen. Das sei mit dem Geschäftsführer der vormaligen Arbeitgeberin von Beginn an vereinbart gewesen und habe einer betrieblichen Übung entsprochen.
Die Arbeitgeberin bestritt die Anzahl der in der Vergangenheit gewährten halben Urlaubstage und die behauptete Praxis der Genehmigung mit kurzer Ankündigungsfrist. Das Gesetz sehe nicht vor, Urlaubstage halbtägig zu gewähren. Die halbtägigen Urlaubsgewährungen seien ihr wegen der verbundenen Dispositionsprobleme und Zusatzkosten nicht zumutbar. Der Zerspanungsmechaniker könne für seine Tätigkeiten im Weinberg ganze Urlaubstage nehmen oder nach 14.00 Uhr dort tätig werden.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Es fehle bereits an einem substantiierten Vortrag zur behaupteten Vereinbarung mit dem vorherigen Geschäftsführer. Aus einer vorbehaltlosen Gewährung der halben Urlaubstage in der Vergangenheit könne nicht geschlossen werden, dass der Urlaub auch künftig als Selbstbeurlaubung, unabhängig von Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter sowie betrieblichen Belangen gewährt werde.
Der Zerspanungsmechaniker legte Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Er bemängelte eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung und Verletzung materiellen Rechts. Der vormalige Geschäftsführer hätte als Zeuge gehört werden müssen. Das Arbeitsgericht habe zudem nicht ausreichend berücksichtigt, dass in den Jahren 2015 und 2016 halbe Urlaubstage gewährt worden seien. Im Rahmen der Vertragsfreiheit sei eine Selbstbeurlaubung durchaus zulässig regelbar. Ohne Beweisaufnahme könne ein Verpflichtungswille nicht verneint werden. Jahrelange Übung würde die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes überlagern.
Das LAG urteilte, die Berufung sei nicht begründet. Das Arbeitsgericht habe die Klage zurecht abgewiesen.
Die Anzahl der Urlaubstage ist vorliegend unstreitig. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Zerspanungsmechaniker in seinem Erstbestimmungsrecht gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) halbe Urlaubstage fordern könne. Die benannte Anzahl der halben Urlaubstage sei lediglich als Höchstgrenze anzusehen. Die Ankündigungsfrist von einem Tag sei hinreichend bestimmt.
Der Zerspanungsmechaniker habe jedoch keinen Anspruch auf halbtägige Urlaubsgewährung. Solch ein Anspruch ergebe sich weder aus dem Bundesurlaubsgesetz noch aus dem Arbeitsvertrag.
Grundsätzlich sei die Arbeitgeberin zur Urlaubsgewährung verpflichtet, falls nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.
Vorliegend begehrte der Zerspanungsmechaniker jedoch die Feststellung, dass die Arbeitgeberin zur unbedingten Urlaubsgewährung verpflichtet sei, ohne dass die betrieblichen Belange berücksichtigt würden. Der Gesetzgeber gewähre einen solchen weitgehenden Anspruch ohne Einschränkung jedoch nicht.
Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 BUrlG ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Ausnahmen gelten nur, falls dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung erforderlich machen. Selbst auf Wunsch des Arbeitnehmers könne Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in viele kleine Einheiten nicht gefordert werden. Der Urlaubsanspruch würde dann nicht ordnungsgemäß erfüllt und könnte nochmals beansprucht werden.
Eine Urlaubsgewährung von nur Bruchteilen eines Urlaubstages sei ohnehin gänzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um einen Bruchteil von unter 0,5, der sich aus der Teilurlaubsberechnung nach § 5 Absatz 2 BUrlG ergebe.
Gerade die Zerstückelung des Urlaubs in viele kleine Einheiten werde jedoch vom Zerspanungsmechaniker gefordert. Nach § 7 Absatz 2 BurlG ist eine solche Forderung unzulässig. Für den Umfang des Urlaubs, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, könnte hingegen eine vertragliche Regelung mit einem Selbstbeurlaubungsrecht des Mitarbeiters gefunden werden.
Die Vereinbarung bezüglich der Gewährung halbtägiger Urlaubstage könne jedoch nicht mit dem als Zeugen benannten ehemaligen Geschäftsführer getroffen worden sein, da dieser im Jahr 1966 geboren ist und offensichtlich im Jahr 1977 noch kein Geschäftsführer sein konnte. Der Zerspanungsmechaniker musste deshalb einräumen, dass die Vereinbarung mit dem Vater des ehemaligen Geschäftsführers getroffen wurde.
Die Gewährung von halbtägigem Urlaub sei auch nicht ohne Prüfung entgegenstehender Gründe erfolgt. Die Urlaubsanträge gegenüber dem Meister seien mit der Frage gestellt worden, ob das betrieblich in Ordnung gehe. Selbst bei Fortführung einer mit dem Vater getroffenen Vereinbarung könne nicht anhand der tatsächlichen Fortführung auf eine Vereinbarung mit dem geschäftsführenden Sohn geschlossen werden.
Ein Anspruch lasse sich auch nicht aus sogenannter betrieblicher Übung ableiten. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen der Arbeitgeberin zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus einem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 Bürgerliches Gesetzbuch), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen.
Für den Anspruch aus betrieblicher Übung sei unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen wurde. Sie richte sich an alle Beschäftigten eines Betriebs oder zumindest kollektiv abgrenzbare Gruppen. Das Vertragsangebot der Arbeitgeberin sei regelmäßig so zu verstehen, dass – vorbehaltlich besonderer Abreden – alle Arbeitnehmer zu den im Betrieb üblichen Bedingungen beschäftigen werden sollen.
Vorliegend fehle es bereits an einem kollektiven Bezug. Aus den Erläuterungen des Zerspanungsmechanikers ergebe sich, dass diese Urlaubsgewährung für die Arbeiten im Weinberg eine Sonderregelung darstelle, die nur mit ihm gehandhabt wurde.
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sich die Urlaubsgewährung soweit konkretisiert hätte, dass sie zum Inhalt des Arbeitsvertrages geworden wäre. Dafür müssten besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfe, dass diese geübte Praxis nicht mehr geändert werde, sondern zum Vertragsbestandteil erhoben werden solle.
Es gebe keine zeitlich durchgehende Praxis der Urlaubsgewährung ohne Berücksichtigung betrieblicher Belange. Die Gewährung der halben Urlaubstage habe sich immer an der Wetterlage und der Situation am Weinberg ausgerichtet und sei nicht kontinuierlich regelmäßig erfolgt.
Selbst wenn die halben Urlaubstage regelmäßig gewährt worden wären, ließe sich nicht ableiten, dass die Arbeitgeberin diese Form der Gewährung zum Vertragsbestandteil erheben wolle. Die Urlaubsanträge für die halben Tage wurden erst nach einer Prüfung bewilligt. Daraus, dass die Prüfungen in der Vergangenheit meist in eine Bewilligung mündeten, sei kein Vertrauensschutz derart ableitbar, dass die Urlaubsprüfung nicht auch negativ ausfallen könne.
Es gebe keine vertragliche Grundlage, dass sich der Zerspanungsmechaniker nicht auch entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenhalten lassen müsste. Eine vertragliche Grundlage für halbtägige Urlaubsgewährungen sei nicht ersichtlich.