BLOG RECHTSPRECHUNG

Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

Informationsrecht des Wirtschaftsausschusses

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2019, Aktenzeichen 1 ABR 35/18

Der Wirtschaftsausschuss ist über die wirtschaftliche und finanzielle Lage in dem Unternehmen zu unterrichten in dem er gebildet ist. Er ist nicht berechtigt, Informationen über die finanzielle und wirtschaftliche Lage des beherrschenden Unternehmens zu verlangen, selbst wenn enge steuerrelevante Beziehungen (Organschaft) zwischen beiden Unternehmen bestehen.

In einem Elektrostahlwerk mit ca. 750 Mitarbeitern besteht ein Betriebsrat und ein Wirtschaftsausschuss. Mit dem beherrschenden Unternehmen, das weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt und in dem kein Betriebsrat gebildet war, besteht ein Gewinnabführungsvertrag.

Basierend auf einem Verarbeitungsvertrag werden alle Produkte des Stahlwerks ausschließlich an das herrschende Unternehmen geliefert. Das herrschende Unternehmen stellt den am Markt erworbenen Schrott zur Verfügung, legt die Produkte des Stahlwerks fest und verkauft diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Das Stahlwerk erhält vom herrschenden Unternehmen die Vergütung der Verarbeitungskosten sowie zwei Prozent Zuschlag.

Zwischen beiden Unternehmen besteht eine Organschaft für Gewerbe, Körperschafts- und Umsatzsteuer, wobei das beherrschende Unternehmen der Organträger ist. Ein Darlehen des herrschenden Unternehmens ist mit einer Grundschuld des Stahlwerkes abgesichert. Die technischen Anlagen und Maschinen des Stahlwerks sind als Sicherheit dem beherrschenden Unternehmen übereignet. Bankverbindlichkeiten des herrschenden Unternehmens sind mit Teilen des Anlagevermögens des Stahlwerkes sowie zweier weiterer Tochterunternehmen gesichert.

Im Frühjahr 2016 wurde im Stahlwerk Kurzarbeit angeordnet. In diesem Zusammenhang verlangte der Wirtschaftsausschuss von der Arbeitgeberin vergeblich Auskünfte über das herrschende Unternehmen. Im August 2016 konkretisierte der Wirtschaftsausschuss sein Verlangen vor der Einigungsstelle. Die Arbeitgeberin solle ihn basierend auf dem übergebenen Forderungskatalog über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des herrschenden Unternehmens informieren.

Nachdem die Arbeitgeberin dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht nachkam, beschloss die Einigungsstelle Anfang November 2016, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, laufend monatlich Informationen bezüglich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der R GmbH vorzulegen. Ebenso die betriebswirtschaftliche Auswertung, Auftragseingang und -bestand, Absatzplanung, Gewinn- und Verlustrechnung, sowie Wirtschaftsprüferberichte der Vorjahre.

Die Arbeitgeberin machte vor dem Arbeitsgericht geltend, der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, wirtschaftliche Informationen über das herrschende Unternehmen zu erteilen. Nach § 109 BetrVG könne die Einigungsstelle auch nicht über regelmäßig wiederkehrende Auskünfte und Vorlagen befinden.

Der Betriebsrat beantragte Klageabweisung. Die beantragten Unterlagen sei wegen ihrer Komplexität dauerhaft, zumindest jedoch für 2 Wochen zu überlassen. Wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtungen beider Gesellschaften betreffe die wirtschaftliche und finanzielle Situation des herrschenden Unternehmens unmittelbar die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag der Arbeitgeberin statt. Der Betriebsrat blieb mit seiner Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) erfolglos. Mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Betriebsrat weiterhin die Klageabweisung.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, der Spruch der Einigungsstelle vom November 2016 sei unwirksam. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über die im Spruch benannten Daten des herrschenden Unternehmens zu informieren.

Dem Spruch der Einigungsstelle nach § 109 Satz 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) komme keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Die Einigungsstelle habe über die Berechtigung eines vom Wirtschaftsausschuss geltend gemachten Verlangens und damit über den Inhalt gesetzlich definierter Ansprüche zu befinden. Ihre Entscheidung betreffe keine betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsfragen, sondern Rechtsfragen. Aus diesem Grund unterliege ihr Spruch einer umfassenden Rechtskontrolle. Mache die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit eines auf eine Unterrichtungs- oder Vorlagepflicht erkennenden Spruchs geltend, wolle sie regelmäßig nicht nur den Einigungsstellenspruch gerichtlich für unwirksam erklären, sondern auch feststellen lassen, dass keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, dem zugrunde liegenden Verlangen des Wirtschaftsausschusses nachzukommen.

Das Einigungsstellenverfahren ziele darauf ab, eine der internsten Angelegenheiten der Unternehmensleitung zunächst einer unternehmensinternen Regelung zuzuführen. Dieser Zweck greife ungeachtet dessen, ob die Meinungsverschiedenheit zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine einmalig zu erteilende Auskunft bzw. vorzulegende Unterlage oder eine fortwährende Unterrichtungsverpflichtung über wiederkehrende wirtschaftliche Angelegenheiten des Arbeitgebers betrifft.

Das LAG sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam ist, weil keine Pflicht der Arbeitgeberin zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die im Spruch benannten wirtschaftlichen Daten des herrschenden Unternehmens und damit zur Vorlage der dort aufgeführten Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss besteht.

  • 106 Absaz 2 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) begründe lediglich eine Verpflichtung des Unternehmers zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die wirtschaftlichen Angelegenheiten desjenigen Unternehmens, in dem dieser nach § 106 Absatz 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, nicht aber über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des dieses beherrschenden Unternehmens.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 106 Absatz 2 Satz 1 BetrVG muss der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss nur über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens informieren. Mangels eigener Definition im Betriebsverfassungsgesetz knüpfe der Begriff des Unternehmens dabei an die in den handelsrechtlichen Gesetzen jeweils vorgeschriebenen Rechts- und Organisationsformen an. Damit beziehe sich der Informationsanspruch des Wirtschaftsausschusses inhaltlich lediglich auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des jeweiligen rechtlichen Unternehmensträgers.

Sinn und Zweck von § 106 Absatz 2 Satz 1 BetrVG belegen, dass sich die Reichweite der Pflicht zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses inhaltlich nur auf die Angelegenheiten des Unternehmens bezieht, in dem dieser errichtet ist. Durch die rechtzeitige und umfassende Information des Wirtschaftsausschusses solle sichergestellt werden, dass dieser gleichgewichtig mit dem Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens beraten und den Betriebsrat über diese Angelegenheiten in Kenntnis setzen kann.

Sowohl der Wirtschaftsausschuss als auch der von ihm unterrichtete Betriebsrat sollen die Gelegenheit haben, auf die Planungen oder Vorhaben des Unternehmers Einfluss zu nehmen. Dieser Zweck stehe der Annahme, der Arbeitgeber müsse den Wirtschaftsausschuss auch über die wirtschaftliche oder finanzielle Lage des herrschenden Unternehmens informieren, entgegen. Eine Möglichkeit zur Einflussnahme des Wirtschaftsausschusses oder des Betriebsrats auf die Situation des herrschenden Unternehmens bestehe nicht.

Die verlangten Unterlagen seien ausnahmslos Auskünfte und Unterlagen, die sich auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage des die Arbeitgeberin beherrschenden Unternehmens, nicht aber auf deren eigene Lage beziehen.

Trotz der engen wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung beider Unternehmen könne die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des herrschenden Unternehmens auch nicht als Teil der Finanz- und Ertragslage der Arbeitgeberin angesehen werden. Die Regelung in § 106 Absatz 2 Satz 1 BetrVG stelle ungeachtet der Intensität konzernrechtlicher Beziehungen zwischen dem herrschenden und dem beherrschten Unternehmen lediglich auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage des einzelnen Unternehmens ab.

Die steuerrechtliche Organschaft entsprechend Gewerbesteuergesetz (GewStG) zwischen Arbeitgeberin und beherrschenden Unternehmen beschränke die Betriebsstättenfiktion auf die steuerrechtliche Rechtslage. Die Organschaft bewirke lediglich, dass beide Unternehmen als ein einheitlicher Steuerpflichtiger anzusehen sind, führt aber nicht zu einem Verlust der rechtlichen Selbständigkeit beider Unternehmen.

Eine analoge Anwendung von § 106 Absatz 2 Satz 1 BetrVG dahin, dass der Wirtschaftsausschuss des beherrschten Unternehmens auch über die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens zu informieren ist, komme nicht in Betracht. Der Unterrichtungsanspruch des Wirtschaftsausschusses beziehe sich auch bei einem Wechsel in der Kontrolle über das Unternehmen auf die Bedeutung dieses Vorgangs für das kontrollierte Unternehmen und dessen Arbeitnehmer. Selbst bei einem dadurch bewirkten Mehrheitsbesitz von Anteilen führe der Kontrollwechsel nicht zu einer Erweiterung des Informationsanspruchs des im abhängigen Unternehmen gebildeten Wirtschaftsausschusses.