Zahlungsansprüche aus Arbeitszeitguthaben
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22.01.2020, Aktenzeichen 6 Sa 1023/19
Vereinbarungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten das Arbeitszeitkonto uneingeschränkt und einseitig abzubauen, sind unwirksam.
Ein Produktionsmitarbeiter wurde von seiner Arbeitgeberin im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung als Zeitarbeitnehmer in einem Aluminiumwerk eingesetzt. Die Arbeitgeberin war Mitglied im Arbeitgeberverband Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ). Der Kommanditist der Arbeitgeberin war gleichzeitig Vorstand der Aluminiumwerk AG.
Laut Handelsregister schied der Kommanditist am 14. Dezember aus seiner Position als Vorstand der Aluminiumwerk AG aus. Die Arbeitgeberin wies alle im Aluminiumwerk tätigen Mitarbeiter an, ab dem 14. Dezember dort keine Arbeitsleistungen mehr zu erbringen. In einer Betriebsversammlung erklärte die Arbeitgeberin, Die Ausfallzeiten würden mit den Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto verrechnet.
Nach mehrmaliger vergeblicher Aufforderung des Aluminiumwerkes an die Arbeitgeberin, die vereinbarten Leistungen fortzuführen, kündigte das Aluminiumwerk den Auftrag.
Am 27. Dezember 2018 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Produktionsmitarbeiter und allen weiteren ca. 120 Mitarbeitern, die im Aluminiumwerk eingesetzt waren, Aufhebungsverträge zum gleichen Tag. Den Mitarbeitern lagen zu diesem Zeitpunkt Arbeitsvertragsangebote des Aluminiumwerks vor.
Für den Zeitraum vom 14. Dezember bis 27. Dezember 2018 zahlte die Arbeitgeberin dem Produktionsmitarbeiter keine Vergütung. Von den 202 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto vergütete sie lediglich 16 Stunden. Zusätzlich zog sie eine bereits ausgezahlte Prämie von 300 Euro wieder ab.
Zunächst versuchte der Produktionsmitarbeiter außergerichtlich seine Ansprüche geltend zu machen. Er begehrte die Zahlung von Vergütung für die Arbeitstage vom 14. Dezember bis 27. Dezember 2018, die Auszahlung von 186 Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto sowie die erneute Zahlung der im Dezember abgezogenen Prämie.
Im März 2019 machte der Produktionsmitarbeiter seine Forderungen vor dem Arbeitsgericht geltend.
Vor dem Arbeitsgericht führte die Arbeitgeberin aus, das Aluminiumwerk habe eine Rechnung für November 2018 nicht bezahlt. Das habe sie in Liquiditätsprobleme gebracht. Sie sei in Gefahr gelaufen, Insolvenz anmelden zu müssen. Aus diesem Grund habe sie ein Rückbehaltungsrecht ausgeübt. Die Arbeitnehmer seien angewiesen worden, ihren Arbeitsort im Aluminiumwerk nicht aufzusuchen.
In der Betriebsversammlung sei angekündigt worden, die Ausfallzeiten mit den Stunden auf den Arbeitszeitkonten zu verrechnen. Gegen diese Ankündigung habe es keinen Widerstand gegeben. Mit Mitarbeitern, denen eine sofortige Übernahme ins Aluminiumwerk in Aussicht gestellt wurde, sei ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden. Der Verzicht auf das Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto sei Grundlage für den Abschluss des Aufhebungsvertrages gewesen. Jedem Arbeitnehmer, so auch dem Produktionsmitarbeiter, sei erklärt worden, dass ein Anspruch auf Ausgleich für geleistete Mehrarbeit von seinem Zeitkonto entfalle. Der Produktionsmitarbeiter habe dem zugestimmt. Die gezahlte Prämie habe aufgrund der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen zurückverlangt werden können.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Durch den nicht erfolgten Einsatz des Produktionsmitarbeiters im Zeitraum vom 14. bis 27. Dezember 2018 sei die Arbeitgeberin in Annahmeverzug geraten. Sie habe keine Verrechnung mit dem Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto vornehmen dürfen. Das Arbeitszeitkonto sei nach den Regeln des Manteltarifvertrages iGZ geführt worden. Den Vertragsparteien sei damit lediglich die Möglichkeit eingeräumt, über zwei Arbeitstage pro Monat (16 Stunden) ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei zu verfügen. Es sei klar erkennbar, dass es keine einvernehmliche Absprache mit dem Produktionsmitarbeiter sowie den übrigen Arbeitnehmern gegeben habe, über die gesamte Zeit mit Arbeitszeitguthaben auszugleichen.
Schweigen komme nicht die rechtliche Bedeutung eines Einverständnisses zu. Schweigen im Rechtsverkehr stelle grundsätzlich gerade keine Willenserklärung dar. Aus dem weiteren Vorbringen der Arbeitgeberin ergebe sich zudem nicht ausreichend substantiiert, wann und in welchem Zusammenhang der Produktionsmitarbeiter – außerhalb eines Schweigens in der Betriebsversammlung – einer Verrechnung zugestimmt haben könnte. Mangels Einverständnisses des Produktionsmitarbeiters mit der Verrechnung der positiven Stunden auf dem Arbeitszeitkonto habe die Arbeitgeberin lediglich im Umfang von zwei Tagen eine Verrechnung mit Stunden auf dem Arbeitszeitkonto vornehmen dürfen, was der Produktionsmitarbeiter im Rahmen seiner Berechnungen berücksichtigt habe. Er könne auch die Abgeltung der auf dem Arbeitszeitkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch vorhandenen positiven und der Höhe nach unstreitigen 186 Stunden verlangen. Gemäß § 3 Ziffer 3.2.4. MTV iGZ (Manteltarifvertrag des Interessenverbands Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.) sei ein bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorhandenes positives Zeitguthaben auszuzahlen.
Der mit der Abrechnung der Vergütung für den Monat Dezember 2018 erfolgte Abzug der Prämie sei bereits deshalb unzulässig, weil nach der einschlägigen Rechtsprechung die Aufrechnung eines überzahlten Bruttobetrages gegen anderweitige Bruttovergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht möglich sei.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte die Arbeitgeberin Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Der Produktionsmitarbeiter habe seine Arbeitsleistung nicht angeboten, deshalb sei kein Annahmeverzug entstanden. Er hätte bei der Arbeitgeberin oder dem Aluminiumwerk erscheinen können und müssen. Durch sein Nichterscheinen hätte er auch konkludent zugestimmt, dass die Stunden auf dem Arbeitszeitkonto als Freizeitausgleich zu verrechnen seien.
Bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags am 27. Dezember 2018 sei mit dem Produktionsmitarbeiter vereinbart worden, dass der Verzicht auf die Auszahlung der Stunden die Gegenleistung für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei. Daher könne sich der Produktionsmitarbeiter nicht darauf berufen, keinen Verzichtswillen gehabt zu haben.
Da der Produktionsmitarbeiter die Auszahlung des Arbeitszeitguthabens erst mit außergerichtlichem Schreiben vom 3. April 2019 geltend gemacht habe, sei der Anspruch zudem aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen.
Im Hinblick auf die zurückgebuchte Prämie in Höhe von 300 Euro brutto habe die Arbeitgeberin lediglich von einer bestehenden tarifvertraglichen Stichtagsregelung Gebrauch gemacht. Ein Betrag in Höhe von 300 Euro sei zudem unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen aufrechenbar gewesen.
Das Landesarbeitsgericht entschied, die Berufung der Arbeitgeberin sei nur teilweise zulässig. Bezüglich der einbehaltenen Prämienzahlung habe die Arbeitgeberin im Rahmen der Berufungsbegründung völlig andere rechtliche Überlegungen zur Rechtsgrundlage der Prämienzahlung und einer etwaigen Pfändbarkeit des Nettoeinkommens des Produktionsmitarbeiters angestellt, ohne zu erklären, weshalb eine Aufrechnung mit einem vermeintlich überzahlten Bruttobetrag gegen den Bruttovergütungsanspruch des Produktionsmitarbeiters für den Monat Dezember 2018 dennoch und entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts zulässig sein soll. Im Übrigen entspreche die Berufungsbegründung den erforderlichen Anforderungen.
Die nur teilweise zulässige Berufung sei jedoch unbegründet. Der Produktionsmitarbeiter könne für den Zeitraum 14. bis 27. Dezember 2018 Annahmeverzugslohn beanspruchen. Die Arbeitgeberin habe unstreitig und bedingt durch eine Auseinandersetzung mit der Aluminiumwerk sämtliche dort eingesetzten Arbeitnehmer wie auch den Produktionsmitarbeiter im Rahmen einer Betriebsversammlung angewiesen, ihre Arbeit im Entleihbetrieb ab dem 14. Dezember 2018 nicht mehr aufzunehmen, und sie freigestellt. Die Zuweisung eines anderen Einsatzes erfolgte nicht. Damit habe die Arbeitgeberin durch Freistellung auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet.
Mit der Anrechnung des Arbeitszeitguthabens habe sich der Produktionsmitarbeiter nicht einverstanden erklärt. Ein bloßes Schweigen des Produktionsmitarbeiters, sowie auch seiner übrigen Arbeitskollegen, auf die Mitteilungen im Rahmen der Betriebsversammlung beinhalte keine Zustimmung. Schweigen stelle im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung dar.
Das Recht des Zeitarbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann jedoch gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) grundsätzlich nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG erklärt die Regelung zum Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), die nach allgemeinen Regeln der Privatautonomie unterliegt, für unabdingbar. Der Verleiher muss den Zeitarbeitnehmer also stets vergüten, auch wenn der Zeitarbeitnehmer beim Entleiher keine Arbeit hat oder nicht für einen Entleiher tätig ist.
Zudem darf ein auch in der Zeitarbeit zulässiges Arbeitszeitkonto nicht dazu eingesetzt werden, diesen gesetzlichen Grundsatz zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Zeitarbeitnehmer abzuwälzen. Vereinbarungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten das Arbeitszeitkonto – uneingeschränkt und einseitig – abzubauen, sind unwirksam.
Gerade der vorliegende Streitfall mache deutlich, dass eine Freistellung durch die Arbeitgeberin unter Anrechnung des Arbeitszeitguthabens über die gemäß § 3 Ziffer 3.2.3. MTV iGZ tarifvertraglich vorgesehenen zwei Tage hinaus eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben in § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG bedeuten würde und nach objektiven Anhaltspunkten nicht im Interesse des Produktionsmitarbeiters lag.
Die Arbeitnehmer sollten den aufgebauten Saldo, der bis dahin nichts anderes darstellte, als geleistete, aber noch nicht vergütete Arbeitszeit, entgegen den tarifvertraglichen Vorgaben in § 3 Ziffer 3.2.3 MTV iGZ, wonach der Freizeitausgleich über zwei Tage hinaus nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit der Arbeitgeberin und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erfolgen sollte, wesentlich im Interesse der Arbeitgeberin abbauen. Die Arbeitgeberin hätte das weit über das zulässige Maß hinaus gefüllte Arbeitszeitkonto ganz maßgeblich in ihrem eigenen Interesse und nicht im Interesse des Produktionsmitarbeiters und seiner Arbeitskollegen eingesetzt, um damit die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Aluminiumwerk und ihre damit offenbar einhergehende wirtschaftliche Bedrängnis finanziell aufzufangen.
Die vorgearbeitete Zeit sollte nach dem vorgetragenen Willen der Arbeitgeberin dazu genutzt werden, die wirtschaftliche Bedrängnis für die Arbeitgeberin zu beseitigen, die durch die Auseinandersetzung mit dem Aluminiumwerk herbeigeführt worden war. Genau eine solche Abwälzung von wirtschaftlichen Risiken auf die Zeitarbeitnehmer will die gesetzliche Regelung jedoch unterbinden.
Die Auslegung der Aufhebungsvereinbarung vom 27. Dezember 2018 ergebe nichts anderes. Die Parteien haben geregelt, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung alle beiderseitigen Ansprüche der Parteien, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind. Ein Verzicht auf die Auszahlung des Zeitguthabens sei daraus nicht ersichtlich.
Die unstreitig auf dem Arbeitszeitkonto verbliebenen 186 Guthabenstunden seien an den Produktionsmitarbeiter auszuzahlen. Der Produktionsmitarbeiter habe auf den Anspruch nicht verzichtet. Er habe gemäß § 3 Ziffer 3.2.4 MTV iGZ in Verbindung mit Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags vom 27. Dezember 2018 Anspruch auf Auszahlung des Arbeitszeitguthabens.
Als verständige und redliche Partei durfte die Arbeitgeberin nicht davon ausgehen, der Wille des Produktionsmitarbeiters habe sich darauf gerichtet, ohne weitere wörtliche Erwähnung Ansprüche wie die Auszahlung des sehr hohen Arbeitszeitguthabens, dessen Wert weit über eine Bruttomonatsvergütung hinausging, zum Erlöschen zu bringen.
Im letzten Monat des Bestands eines Arbeitsverhältnisses – hier der Dezember 2018 – ist das Guthaben gemäß § 3 Ziffer 3.2.4. MTV iGZ auszuzahlen. Damit ist die Auszahlung des Arbeitszeitguthabens Teil der Dezember-Vergütung. Es handele sich auch nicht um eine Sonderzahlung oder dergleichen, sondern schlicht um die Vergütung geleisteter, noch nicht bezahlter Arbeit.
Den Arbeitnehmern schuldete die Arbeitgeberin zumindest bis zum Ende einer etwaigen ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 615 S. 1 BGB Annahmeverzugsvergütung, ohne aufgrund der Regelung in § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG die vorhandenen erheblichen Arbeitszeitguthaben einseitig anrechnen zu können.
Auch im Übrigen sind keine Umstände anzunehmen, die auf einen Verzicht des Produktionsmitarbeiters schließen ließen. Die Arbeitgeberin habe, außer ihres unsubstantiierten Vortrags zu einer vermeintlichen mündlichen Einigung, hierzu nichts angeführt.
Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 TVG (Tarifvertragsgesetz) ist ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Das in § 4 Absatz 4 Satz 1 TVG geregelte gesetzliche Verbot des Verzichts auf entstandene tarifvertragliche Rechte sichert die unmittelbare und zwingende Wirkung des Tarifvertrags. Es soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen auf die ihm zustehenden Ansprüche verzichtet. Ob ein sachlicher Grund für einen Verzicht vorliegt, sei ohne Bedeutung. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn die Tarifvertragsparteien dem in einem Vergleich ausgesprochenen Verzicht zustimmen.
Die Parteien sind beidseits kraft Verbandsmitgliedschaft gemäß § 3 Absatz 1 TVG normativ an den MTV iGZ gebunden. Gemäß Manteltarifvertrag wird für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, dessen positiver Saldo mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen ist. Auf diesen tarifvertraglichen Zahlungsanspruch kann der Produktionsmitarbeiter nicht verzichten, ohne dass gegen § 4 Absatz 4 Satz 1 TVG verstoßen würde.
Der Auszahlungsanspruch sei auch nicht verfallen. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin begann die Frist vorliegend nicht direkt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 27. Dezember 2018, sondern erst am 15. Bankarbeitstag im Januar 2019, mithin am 22. Januar 2019. Der Fristablauf trat gemäß § 188 Absatz 2, 193 BGB am 23. April 2019 ein.
Im Übrigen ist eine tarifvertragliche Verfallsklausel teilunwirksam, falls dabei nicht eine Vergütung der im Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden in Höhe des seinerzeit maßgeblichen Mindestlohns in Höhe von 8,84 Euro brutto pro Stunde gemäß § 3 Satz 1 MiLoG (Mindestlohngesetz) sichergestellt ist.
Unabhängig davon ist eine einmal in einer schriftlichen Vergütungsabrechnung des Arbeitgebers ausgewiesene Lohnforderung streitlos gestellt und muss nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden. Die vorbehaltlose Mitteilung einer Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer über den Stand des Arbeitszeitkontos stellt dessen Saldo ebenso streitlos. Einer weiteren Geltendmachung bedarf es nicht mehr.
Die Arbeitgeberin hat dem Produktionsmitarbeiter mit der Abrechnung für den Monat November 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 202 Stunden mitgeteilt. Dieser Betrag war somit unstreitig. Ausgezahlt hat die Arbeitgeberin hingegen lediglich 16 Stunden, sodass 186 Stunden zur Auszahlung verblieben.
Gegen das Urteil wurden keine Rechtsmittel zugelassen.