Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung
Thüringer Landesarbeitsgericht, 1. Kammer, Beschluss vom 24.10.2023, Aktenzeichen 1 TaBV 25/21
Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat mit seinem Beschluss vom 24.10.2023 auf Grund der Beschwerde des in einem Zustimmungsersetzungsverfahren beteiligten Betriebsrats die Entscheidung des Arbeitsgerichts Erfurt in erster Instanz abgeändert und unter Abweisung des Antrags im Übrigen die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin in die Gehaltsgruppe E des im Betrieb bestehenden Haustarifvertrages ersetzt.
Im Verfahren ging es um die Zustimmung zur Einstellung und die Eingruppierung einer Assistenz des aus elf Mitgliedern bestehenden Betriebsrats im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens in die Entgeltgruppe E des hauseigenen Tarifvertrages.
Der Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, widersprach aber der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe E, weil er die Gehaltsgruppe F für die Mitarbeiterin hinsichtlich der von ihr zu übernehmenden Aufgaben als zutreffend erachtet.
Der Betriebsrat hatte in seiner Sitzung vom 10.03.2021 unter dem Tagesordnungspunkt 3 „Personelle Beschlüsse“ zum Thema „Einstellungen… “ mit neun Ja-Stimmen den Beschluss „Einstellung dafür und Widerspruch Eingruppierung“ gefasst.
Die Arbeitgeberseite begehrte in der 1. Instanz die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die Gehaltsgruppe E als erteilt gilt. Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe E machte die Arbeitgeberin hilfsweise geltend. Bestritten wurde von ihr, dass die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats zum Zeitpunkt der Sitzung am 10.03.2021 gegeben war. Es sei aus ihrer Sicht zweifelhaft, ob alle Betriebsratsmitglieder zur Sitzung am 10.03.2021 ordnungsgemäß unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen worden seien. Das Schreiben über den Widerspruch des Betriebsrats vom 11.03.2021 genügte ihr als den gesetzlichen Anforderungen entsprechende ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung nicht.
Die verweigerte Zustimmung wäre jedenfalls durch das Gericht zu ersetzen, da die Stelle der Betriebsratsassistenz nach der durchgeführten Beurteilung nach dem bei der Arbeitgeberseite angewandten Punkteschema nur auf einen Punktewert komme, wonach die Entgeltgruppe E des Haustarifvertrages einschlägig sei.
Der Betriebsrat hat die Zurückweisung der Anträge verlangt.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich dargelegt, dass alle elf Betriebsratsmitglieder rechtzeitig eingeladen und für die verhinderten Betriebsratsmitglieder die richtigen Ersatzmitglieder geladen worden sind. Drei Betriebsratsmitglieder haben entschuldigt gefehlt, eines unentschuldigt. Er legte dar, dass durch den Betriebsratsvorsitzenden für die drei entschuldigten Betriebsratsmitglieder drei Ersatzmitglieder geladen worden seien, wobei eines der Ersatzmitglieder ebenfalls unentschuldigt in der Sitzung vom 10.03.2021 gefehlt habe. Jedenfalls haben an der Sitzung am 10.03.2021 mit der JAV-Vertretung insgesamt 10 Personen teilgenommen, neun davon Betriebsratsmitglieder.
Angekündigt waren in der mit der Einladung versandten Tagesordnung nur allgemein gehalten „personelle Beschlüsse“. Unter dem Tagesordnungspunkt 2 der versandten Tagesordnung war jedoch der Punkt „Ergänzung und Genehmigung der Tagesordnung“ enthalten. In der Betriebsratssitzung am 10.03.2021 wurde von dem Betriebsratsvorsitzenden unter Verwendung von technischem Equipment eine ergänzte Tagesordnung bekanntgegeben, indem diese allen Anwesenden per Beamer übertragen an der Wand des Sitzungsraumes sichtbar gemacht wurde. Die ergänzte Tagesordnung enthielt auch personelle Beschlüsse zum Thema der Einstellung und Eingruppierung der oben genannten Arbeitnehmerin. Da es im Gremium noch weitere Ergänzungswünsche für die Tagesordnung der Sitzung am 10.03.2021 gegeben hat, ließ der Betriebsratsvorsitzende über die Gesamtheit der geänderten Tagesordnung abstimmen. Hierzu haben alle anwesenden Betriebsratsmitglieder mit Ja gestimmt. Das Gremium hat über den konkreten Tagesordnungspunkt „Eingruppierung der (namentlich benannten Assistenz)“ ebenfalls einstimmig abgestimmt. Der Betriebsrat hat der Einstellung zugestimmt, nicht jedoch der von der Arbeitgeberin vorgesehenen Eingruppierung in die Gehaltsgruppe E, weil die Arbeitgeberin aus seiner Sicht die von der Bewerberin für die Eingruppierung erreichte Punktzahl zu niedrig bemessen hat. Nach der vom Betriebsrat errechneten und auch schriftsätzlich begründeten Punktezahl wäre die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G richtig.
Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat durch Beschluss die Feststellung getroffen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe E als erteilt gelte. Es begründete seinen Beschluss damit, dass der Betriebsratsbeschluss vom 10.03.2021 zur Zustimmungsverweigerung aus seiner Sicht unwirksam sei und damit gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG die Zustimmungsfiktion greife. Es führte in seiner Begründung aus, dass die mit der Einladung an die Betriebsratsmitglieder übermittelte Tagesordnung unstreitig noch keinen Punkt hinsichtlich des Themas Eingruppierung der Betriebsratsassistenz enthalte. Weiterhin sei eine ordnungsgemäße Ergänzung der Tagesordnung während der Betriebsratssitzung nicht zu erkennen. Dem Sitzungsprotokoll der Betriebsratssitzung ist zwar zu entnehmen, dass unter dem Tagesordnungspunkt 2 Ergänzungen zur Tagesordnung vorgenommen wurden, es aber in den aufgelisteten Ergänzungen an dem Punkt „Einstellung und Eingruppierung der Assistenz des Betriebsrats“ fehle. Der Name der Assistenz sei zwar unter dem TOP 3 genannt, die vom Betriebsrat in dem dortigen Punkt der Tagesordnung gewählte Formulierung „Einstellung dafür und Widerspruch Eingruppierung“ genügt dem Gericht aber nicht für den Schluss, dass und in welcher Form der Antrag konkret gestellt worden sei. Das Gericht sah zudem auch keine Fehler in der Punktebemessung der Arbeitgeberin und der damit verbundenen Absicht, die Assistenz in die Gehaltsgruppe E einzugruppieren.
Der Betriebsrat hat sodann gegen den erstinstanzlichen Beschluss fristgerecht Beschwerde eingereicht.
In der Beschwerdebegründung führte der Betriebsrat aus, er gehe sehr wohl von einer wirksamen Beschlussfassung am 10.03.2021 aus. Aus seiner Sicht können die anwesenden, ordnungsgemäß geladenen Betriebsratsmitglieder auch eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen und, wenn der Betriebsrat beschlussfähig sei und alle einstimmig die Ergänzung beschlössen, könne so eine fehlerhafte Einladung geheilt werden. Er legte dar, dass in der Sitzung am 10.03.2021 die Tagesordnung um den Punkt Einstellung und Eingruppierung der namentlich benannten Assistenz ergänzt wurde. Die fehlende Niederschrift stellt aus seiner Sicht aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsgültigkeit der gefassten Betriebsratsbeschlüsse dar. Der Betriebsrat verweist auf das gefertigte Sitzungsprotokoll vom 10.03.2021, aus dem zu entnehmen ist, dass sowohl die Einstellung als auch die Eingruppierung von (der namentlich benannten Assistenz) enthält. Dass eine getrennte Beschlussfassung zur Einstellung und zur Eingruppierung stattgefunden habe, sei aus dem im Protokoll aufgenommenen unterschiedlichen Abstimmungsergebnissen ersichtlich. Der Betriebsrat machte in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags auch weitere Ausführungen zu den zusätzlich vorliegenden Qualifikationen der Betriebsratsassistenz, die aus seiner Sicht auf die Punktebemessung Einfluss hätten und die von ihm als richtig angenommene Eingruppierung in die Gehaltsstufe G des Haustarifvertrages rechtfertige. Er verwies zudem auf eine vergleichbare, ausgeschriebene Stelle der „Assistenz der Geschäftsführung“ mit fast identischem Aufgaben- und Anforderungsprofil, für die in der internen Stellenausschreibung die Gehaltsstufe G in Aussicht gestellt wird.
Der Betriebsrat beantragt daher, den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Schlussanträgen der 1. Instanz zu erkennen.
Die Arbeitgeberin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie bestritt auch zweitinstanzlich die einstimmige Ergänzung der Tagesordnung auf der Betriebsratssitzung am 10.03.2021. Sie bemängelte zudem den fehlenden Vortrag des Betriebsrats zur Frage der richtigen Reihenfolge der Ladung der Ersatzmitglieder (Diesen Punkt haben die Parteien im Anhörungstermin am 11.07.2023 sodann unstreitig gestellt.). Den vom Betriebsrat im Verweigerungsschreiben vom 11.03.2021 angeführten Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG hält sie bei Eingruppierungen darüber hinaus nicht für einschlägig. Zur Rechtfertigung ihrer für die Assistenz des Betriebsrats vorgenommenen Eingruppierung in die Gehaltsgruppe E wiederholte sie ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach es bei der Punktevergabe gemäß dem Haustarifvertrag nicht auf vorhandenes Fachwissen und Berufserfahrung des konkreten Bewerbers ankäme, sondern welches Fachwissen und Berufserfahrung für die Aufgabenerfüllung der zu besetzenden Stelle erforderlich sei. Dem Vorhalt, die ausgeschriebene Stelle der Assistenz der Geschäftsführung bei ähnlichem Aufgabengebiet mit der Gehaltsgruppe G in Aussicht gestellt zu haben, entgegnet sie mit der Auffassung, diese Stelle decke ein gänzlich anderes Aufgabengebiet ab als die Stelle der Betriebsratsassistenz. So habe die Geschäftsführungsassistenz die Geschäftsleitung u. a. organisatorisch zu unterstützen, die interne und externe Unternehmenskommunikation zu führen, Statistiken und Auswertung zu erstellen, Projekte zu organisieren und Rechnungen zu prüfen.
Das LAG hielt die zulässige – im Übrigen fristgerecht eingelegte und begründete – Beschwerde des Betriebsrats für teilweise begründet. In Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts hat das LAG den Feststellungsantrag der Arbeitgeberseite zurückgewiesen, dem Hilfsantrag aber entsprochen und damit die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Betriebsratsassistenz in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrages ersetzt.
Das LAG sah die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gemäß Schreiben vom 11.03.2021 als ordnungsgemäß an. Das LAG befand zudem, dass die Zustimmungsverweigerung fristgerecht erfolgte und – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – auch von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt war.
Das LAG führt aus, dass der Betriebsrat auf seiner Sitzung vom 10.03.2021 einstimmig einen weiteren Tagesordnungspunkt „Einstellung dafür und Widerspruch Eingruppierung“ beschlossen hat, weil dies aus dem vorliegenden Sitzungsprotokoll hervorgeht. Der Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG misst das LAG dabei einen hohen Beweiswert zu. Wird aus dieser die ordnungsgemäße Beschlussfassung ersichtlich, bedarf es in der Regel dann keiner weitergehenden tatsächlichen Darlegung oder einer darauf gerichteten Beweisaufnahme. Vielmehr müsse dann die Arbeitgeberseite den Gegenbeweis antreten oder den Beweiswert der Niederschrift erschüttern. Auch vermag das LAG nicht zu erkennen, dass der Betriebsrat beide Punkte – Einstellung und Eingruppierung – getrennt hätte abstimmen müssen als Voraussetzung für die Formwirksamkeit seines Beschlusses, zumal ihm ein zu beiden Punkten einheitliches Anhörungsschreiben der Arbeitgeberseite vorlag. Aus Sicht des Gerichts spricht nichts dagegen, das Abstimmungsergebnis zu beiden Punkten zusammengefasst in der Sitzungsniederschrift zu dokumentieren, soweit über beide Punkte tatsächlich entschieden wurde und ein einstimmiges Abstimmungsergebnis vorlag. Dies war hier der Fall. Das LAG befand zudem den Betriebsrat in seiner Sitzung am 10.03.2021 als beschlussfähig an, da von seinen elf Mitgliedern neun Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zugegen waren.
Die Kammer 1 des LAG ist anders als das erstinstanzliche Gericht der Auffassung, dass in der Betriebsratssitzung vom 10.03.2021 die Tagesordnung durch den Betriebsrat ordnungsgemäß ergänzt wurde und er somit einen Beschluss auch zur Eingruppierung der Betriebsratsassistenz hatte fassen können. Soweit der Betriebsrat beschlussfähig ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschließen, über einen Regelungstatbestand beraten und abstimmen zu wollen, so urteilt das LAG, kann eine mangels Übermittelung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Betriebsratssitzung geheilt werden. Die Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder in der Sitzung sei nicht erforderlich. Ebenfalls nicht erforderlich sei, über die Ergänzung der Tagesordnung getrennt abzustimmen, ausreichend sei, dass der Beschlussfassung über die neue Tagesordnung in der Sitzung von keinem anwesenden Betriebsratsmitglied widersprochen wird. Diese Umstände seien im vorliegenden Fall gegeben. Zwar sei eine eigenständige Beschlussfassung über die Ergänzung der Tagesordnung im Hinblick auf die die Betriebsratsassistenz betreffenden Punkte nicht feststellbar und eine solche Beschlussfassung lässt sich auch dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen, aber es habe – ausweislich der Sitzungsniederschrift – auch kein anwesendes Betriebsratsmitglied der Aufnahme des Punktes betreffend die Einstellung und der Eingruppierung der Betriebsratsassistenz widersprochen. Auch die einstimmige Beschlussfassung zu diesen Punkten selbst durch die anwesenden Betriebsratsmitglieder spricht dafür, dass keiner der Anwesenden mit der Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt in Ergänzung der Tagesordnung nicht einverstanden gewesen wäre.
Das LAG sah vorliegend auch das Formerfordernis als erfüllt an, die an eine schriftliche Zustimmungsverweigerung unter Angabe eines Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 BetrVG gestellt sind. Sofern sich die angegebenen Gründe der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats einem der gesetzlichen Tatbestände zuordnen lassen, ist eine Zustimmungsverweigerung bereits ordnungsgemäß. Es muss also möglich erscheinen, dass mit der gegebenen Begründung ein gesetzlicher Tatbestand geltend gemacht wird. Unbeachtlich ist eine Zustimmungsverweigerung nur, wenn sie offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt.
Das LAG geht vor diesem Hintergrund mit dem Arbeitsgericht d’accord, der Betriebsrat habe der beabsichtigten Eingruppierung „unter Angabe von Gründen“ im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG widersprochen. Der Betriebsrat beruft sich in seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 11.03.2021 ausdrücklich auf eine aus seiner Sicht unkorrekte Eingruppierung in die Gehaltsgruppe E und gibt an, dass nach seiner Einschätzung die Eingruppierung in die Gruppe F korrekt sei. Soweit sich ein Betriebsrat in seiner Begründung auf eine nichtzutreffende Eingruppierung beruft, nimmt diese stets und ohne ausdrückliche Nennung Bezug auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Verstoßes gegen das zugrundeliegende Eingruppierungsschema. Als unschädlich sieht das Gericht, dass der Betriebsrat zusätzlich folgert, dass der betroffenen Mitarbeiterin Nachteile entstünden. Hierdurch nehme der Betriebsrat zwar Bezug auf den für eine Eingruppierung in aller Regel nicht einschlägigen Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Eine Nennung von nicht einschlägigen Gründen ist jedoch unschädlich, solang nur wenigstens ein Bezug zu einem der gesetzlichen Tatbestände des § 99 Abs. 2 BetrVG ersichtlich ist.
Da das LAG den vom Arbeitsgericht stattgegebenen Feststellungsantrag im Beschwerdeverfahren aufgehoben hatte, musste es nunmehr über den Hilfsantrag der Arbeitgeberseite entscheiden. Hinsichtlich dieses Hilfsantrages blieb die Beschwerde des Betriebsrats ohne Erfolg. Das LAG ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung seiner Assistenz in die Gehaltsgruppe E, weil es die von der Arbeitgeberseite vorgenommenen Punkteverteilung unter Zugrundelegung der Vorgaben des maßgeblichen Haustarifvertrages als fehlerfrei befand. Das Gericht trat insbesondere der Auffassung des Betriebsrats entgegen, dass es für die Bewertung des erforderlichen Fachwissens auf die tatsächlichen Qualifikationen und Berufserfahrungen ankäme, die die einzugruppierende Mitarbeiterin vorweisen kann. Einzig ausschlaggebend sei das für die Aufgabenerledigung erforderliche Fachwissen. Dies ergäbe sich unschwer aus dem Wortlaut des Tarifvertrages. Unter Bezugnahme auf die Stellenausschreibung für die Betriebsratsassistenz sah das LAG im Übrigen zudem in allen weiteren Teilaspekten die von der Arbeitgeberseite gemäß Punkteschema des Haustarifvertrages erstellte Punkteaddition als richtig fest.
Auch der Verweis des Betriebsrates auf eine mit der Stellenausschreibung der Assistenz der Geschäftsführung in Aussicht gestellten Eingruppierung in die Gehaltsstufe G, veranlasst das Gericht nicht zu einer höheren Bewertung auch der Betriebsratsassistenz-Stelle. Nach Auffassung des LAG bestehen zwischen den Aufgaben beider Stellen nennenswerte Unterschiede, die einer Vergleichbarkeit der Wertigkeit entgegenstehen. Die Stelle der Geschäftsführungsassistenz sei im Hinblick auf Aufgaben, Anforderungen und Befugnisse unter Berücksichtigung der eingruppierungsrelevanten Punkte laut Haustarifvertrag höher einzustufen als die der Betriebsratsassistenz.
Die Rechtsbeschwerde hat das Landesarbeitsgericht Thüringen nicht zugelassen.