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Verwertungsverbot heimlicher Filmaufnahmen von arbeitsunfähigem Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit

Abbruch einer Betriebsratswahl

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 20.05.2022, Aktenzeichen 5 TaBVGa 2/22

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.

Mit Beschluss vom 04. Mai 2022 setzte der Wahlvorstand die Betriebsratswahl für den 20. Mai 2022 fest. Wahlvorschläge mussten bis zum 12.05.2022 14.00 Uhr eingereicht werden.

Zwei Wahlvorschläge, die am 12.05.2022 fristgerecht eingereicht wurden, lehnte der Wahlvorstand als ungültig ab, da sie nicht von den Wahlbewerbern unterschrieben waren, und teilte seine Entscheidung erst nach Ablauf der Einreichungsfrist mit.

  1. Am Vormittag des Folgetages wurden die Wahlvorschläge nunmehr unterschrieben, erneut eingereicht.
    • Der Wahlvorstand entgegnete, die Zeit für die Wahlvorschläge sei nicht zu kurz bemessen.
    • Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsgeschäft und beschäftigt insgesamt 26 wahlberechtigte Mitarbeiter. Antragsgegner ist der 3-köpfige gewählte Wahlvorstand. Bisher bestand kein Betriebsrat im Betrieb der Arbeitgeberin, eine Betriebsratswahl wurde vom Wahlvorstand vorbereitet.
  2. Am Vormittag des Folgetages wurden die Wahlvorschläge nunmehr unterschrieben, erneut eingereicht.
    • Der Wahlvorstand entgegnete, die Zeit für die Wahlvorschläge sei nicht zu kurz bemessen.
    • Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsgeschäft und beschäftigt insgesamt 26 wahlberechtigte Mitarbeiter. Antragsgegner ist der 3-köpfige gewählte Wahlvorstand. Bisher bestand kein Betriebsrat im Betrieb der Arbeitgeberin, eine Betriebsratswahl wurde vom Wahlvorstand vorbereitet.
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Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsgeschäft und beschäftigt insgesamt 26 wahlberechtigte Mitarbeiter. Antragsgegner ist der 3-köpfige gewählte Wahlvorstand. Bisher bestand kein Betriebsrat im Betrieb der Arbeitgeberin, eine Betriebsratswahl wurde vom Wahlvorstand vorbereitet.