Annahmeverzug – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2021, Aktenzeichen 5 AZR 520/20

Ein Arbeitnehmer muss sich nur dann böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.

Wann Anrechnung von anderweitig erzieltem Verdienst?

Anrechnung von anderweitig erzieltem Verdienst

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2021, Aktenzeichen 5 AZR 314/20

 

Wird das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, der eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung beinhaltet, scheidet eine Anrechnung von anderweitigem Verdienst aus, da die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeberin dadurch aufgehoben wurden und sich die Arbeitgeberin während dieser Zeit nicht im Annahmeverzug befindet. Lediglich bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kommt eine Anrechnung von anderweitigem Verdienst in Betracht.