Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeit
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Festlegung der Arbeitszeit
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2017, Aktenzeichen 1 ABR 5/16
Der Betriebsrat hat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit, zur Geltung zu bringen.