Kollektivvertrag gilt nach Betriebsübergang zunächst weiter
Geltung von Tarifverträgen nach Betriebsübergang
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27. April 2017, Aktenzeichen C-680/15 und C-681/15
Im Rahmen eines Betriebsüberganges gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers, die sich aus dem bestehenden Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverhältnis ergeben, auf den Erwerber über. Die im Kollektivertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen sind vom Erwerber solange in gleichem Maße aufrecht zu erhalten wie beim Veräußerer, bis der Kollektivvertrag abgelaufen oder gekündigt wurde, oder ein anderer Kollektivvertrag angewendet wird.