Kollektivvertrag gilt nach Betriebsübergang zunächst weiter

Geltung von Tarifverträgen nach Betriebsübergang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27. April 2017, Aktenzeichen C-680/15 und C-681/15

Im Rahmen eines Betriebsüberganges gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers, die sich aus dem bestehenden Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverhältnis ergeben, auf den Erwerber über. Die im Kollektivertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen sind vom Erwerber solange in gleichem Maße aufrecht zu erhalten wie beim Veräußerer, bis der Kollektivvertrag abgelaufen oder gekündigt wurde, oder ein anderer Kollektivvertrag angewendet wird.    

Kündigungsfrist im Kollektivvertrag nach Betriebsübergang

Geltung von Kollektivverträgen bei Betriebsübergang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.04.2017, Aktenzeichen C 336/15

Beschäftigungszeiten zur Berechnung der Kündigungsfrist sind nach einem Betriebsübergang entsprechend den Kollektivverträgen des veräußernden Unternehmens anzurechnen, wenn keine Anpassung der Arbeitsbedingungen erfolgte und die Bestimmungen der Kollektivverträge unverändert gleichlautend sind. Es dürfen keine schlechteren Bedingungen als vor dem Übergang auferlegt werden.

Mitbestimmung bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

Mitbestimmung des Betriebsrats an Bildschirmarbeitsplätzen

Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11.01.2017, Aktenzeichen 13 TaBV 109/15

Basierend auf der Bildschirmarbeitsverordnung besteht objektiv eine gesetzliche Handlungspflicht, die wegen fehlender zwingender Vorgaben eine betriebliche Umsetzung verlangt. Trifft die Arbeitgeberin betriebliche Regelungen über den Gesundheitsschutz, etwa für die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, und es verbleiben Handlungsspielräume, hat der Betriebsrat mitzubestimmen.