Einseitige Kürzung des vertraglichen Arbeitslohns ist unzulässig
Teilkündigung ist unzulässig
Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2020, Aktenzeichen 5 Sa 132/19
Eine einseitige Kürzung des arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitslohns durch die Arbeitgeberin ist unzulässig, weil Vertragsbedingungen nicht einseitig entgegen dem Willen der anderen Vertragspartei geändert werden können.