Zustimmungspflichtige Versetzung bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs

Zustimmungspflichtige Versetzung – Verlagerung Beschäftigungsort

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2021, Aktenzeichen 7 ABR 18/20

Eine zustimmungspflichtige Versetzung bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor, wenn die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschritten wird oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Wann liegt eine Versetzung vor?

Kriterien einer Versetzung

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2019, Aktenzeichen 12 TaBV 51/18

Als Versetzung gilt, wenn einem Mitarbeiter ein anderer Arbeitsbereich länger als einen Monat zugewiesen wird oder wenn mit der Zuweisung eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist.

Versetzung erfordert Zustimmung Betriebsrat

Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzung erforderlich

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.04.2017, Aktenzeichen 9 TaBV 78/16

Ein neuer bzw. freier innerbetrieblicher Arbeitsplatz ist auf Verlangen des Betriebsrats innerbetrieblich auszuschreiben, um eine Besetzung mit einem vorher ausgewählten Mitarbeiter zu verhindern.

Mitbestimmung bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

Mitbestimmung des Betriebsrats an Bildschirmarbeitsplätzen

Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11.01.2017, Aktenzeichen 13 TaBV 109/15

Basierend auf der Bildschirmarbeitsverordnung besteht objektiv eine gesetzliche Handlungspflicht, die wegen fehlender zwingender Vorgaben eine betriebliche Umsetzung verlangt. Trifft die Arbeitgeberin betriebliche Regelungen über den Gesundheitsschutz, etwa für die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, und es verbleiben Handlungsspielräume, hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

Innerbetriebliche Stellenausschreibung für Leiharbeitnehmer

Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Aktenzeichen 1 ABR 25/12

Sollen Arbeitsplätze im Betrieb mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, ist eine innerbetriebliche Ausschreibung erforderlich. Die innerbetriebliche Ausschreibung ist selbst dann erforderlich, wenn die Arbeitsplätze nur vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen.

Überwachungsrecht des Betriebsrates – betriebliches Eingliederungsmanagement

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10

Das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, genannt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), ist für Krankschreibungen, die länger als 6 Wochen währen, vorgesehen. Mit Hilfe des BEM soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Arbeitgeber zu überwachen, ob er seiner Pflicht zum Eingliederungsmanagement nachkommt. Einer Zustimmung des Arbeitnehmers dazu bedarf es nicht.