Urlaubsanspruch während Arbeitsunfähigkeit

Urlaubsanspruch im ruhenden Arbeitsverhältnis

Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein, Urteil vom 06.12.2012, 4 Sa 173/12

Ein Arbeitnehmer erhielt nach dem Ende des Krankengeldbezuges, während der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit, Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit. Während dieser Zeit entstand gesetzlicher Urlaubsanspruch.

Mitbestimmung Betriebsrat bei Auflagen für ärtzliches Attest

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Attest-Auflagen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.06.2012, 3 TaBV 2149/11

Die Arbeitgeberin verlangte von einzelnen Arbeitnehmern in bestimmten Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Dieses Recht der Arbeitgeberin ist in einem Manteltarifvertrag verankert. Der Betriebsrat machte sein Mitbestimmungsrecht gelten. Da es sich um mehrere Fälle mit weitgehend gleichem Hintergrund handele, seien die Auflagen der Arbeitgeberin mitbestimmungspflichtig.

Mehrurlaub – Verfall nach langer Krankheit

Tariflicher Mehrurlaub verfällt nach sehr langer Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 618/10

Ein Beschäftigter einer technischen Universität wurde arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach einer Klage des Mitarbeiters erfolgte die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen. Die Forderung zur Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs wurde damit nicht bedient. Die teilweise Fortführung der Klage verfolgte die Auszahlung des wegen Krankheit nicht beanspruchten tariflichen Mehrurlaubs.

Krankheit kürzt nicht Urlaubsanspruch

Krankheit während des Urlaubs kürzt nicht den Urlaubsanspruch

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.06.2012, C-78/11

Überschneiden sich vorübergehende Krankheitszeiten mit dem bezahlten Jahresurlaub, so sind Urlaubstage die mit Krankheitstagen zusammenfallen später zu gewähren. Der Jahresurlaub dient der Erholung, soll Entspannung und Freizeit ermöglichen. Krankheitsbedingter Urlaub von der Arbeit wird gewährt, um von einer Krankheit zu genesen und wieder arbeitsfähig zu werden. Der Zweck der krankheitsbedingten Abwesenheit ist ein anderer als der bezahlte Jahresurlaub.

Überwachungsrecht des Betriebsrates – betriebliches Eingliederungsmanagement

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10

Das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, genannt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), ist für Krankschreibungen, die länger als 6 Wochen währen, vorgesehen. Mit Hilfe des BEM soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Arbeitgeber zu überwachen, ob er seiner Pflicht zum Eingliederungsmanagement nachkommt. Einer Zustimmung des Arbeitnehmers dazu bedarf es nicht.