Vorrang der Individualabrede
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016, Aktenzeichen 5 AZR 129/16
Die Individualabrede hat Vorrang vor den Regelungen eines schriftlich vorformulierten Arbeitsvertrages.
Kündigung Abfindung Betriebsrat
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016, Aktenzeichen 5 AZR 129/16
Die Individualabrede hat Vorrang vor den Regelungen eines schriftlich vorformulierten Arbeitsvertrages.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2016, Aktenzeichen 5 AZR 703/15
Eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Mindestentgelt kann bestehende gesetzliche Regelungen nicht außer Kraft setzen. Ist eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag nicht transparent, so ist sie unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2016, Aktenzeichen 10 AZR 11/16
Ist neben dem Arbeitsort die Möglichkeit einer Versetzung im Arbeitsvertrag formuliert, so kann die Versetzung rechtswirksam von der Arbeitgeberin angewandt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2015, Aktenzeichen 7 AZR 474/13
Schließen mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb ab, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können, gilt dies als Rechtsmissbrauch.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2015, Aktenzeichen 5 AZR 602/13
Wird im Arbeitsvertrag kein konkreter Umfang der Arbeitszeit benannt, bedeutet Vollzeit entsprechend gesetzlichen Regelungen eine 40-Stunden-Arbeitswoche. Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden können als Überstunden gerichtlich geschätzt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014, Aktenzeichen 2 AZR 1071/12
Für die Beschäftigung in einer Justizvollzugsanstalt müssen Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind, nicht angegeben werden. Bereits eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren müssen ebenfalls nicht angegeben werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013, Aktenzeichen 10 AZR 325/12
Wurde im Arbeitsvertrag keine Arbeitszeit vereinbart, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbart wurde. Dafür spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterliegt.