Unwirksamkeit einer Kündigung nach Grundsatz von Recht und Glauben

Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 03.05.2022, Aktenzeichen 14 Sa 1350/21 Die Arbeitgeberin ist an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses grundsätzlich gebunden. Die Bindung kann sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben. Eine außerordentliche Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten rechtsmissbräuchlich, … Weiterlesen

Arbeitszeugnis – Zweifel an Unterschrift

Anforderung an die Unterschrift eines Arbeitszeugnisses

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.07.2016, Aktenzeichen 4 Ta 118/16

Wird eine Unterschrift unter ein Arbeitszeugnis quer zum Zeugnistext gesetzt, können Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterschrift nicht ausgeschlossen werden, da diese Art der Unterzeichnung im Rechtsverkehr völlig unüblich ist. Diese Form der Unterschrift entwertet den Text des Arbeitszeugnisses.

Verdacht darf nicht in das Arbeitszeugnis fliessen

Arbeitszeugnis darf nicht subjektiv vom Arbeitgeber geprägt werden

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.12.2012, 28 Ca 16143/12

Der Arbeitgeber kündigte einem Angestellten zum Ende der Probezeit. Während der Beschäftigung des Angestellten war ein Verdacht auf Diebstahl von Betriebseigentum entstanden. Das verlangte Arbeitszeugnis enthielt keine Aussage zur Ehrlichkeit des Angestellten. Im Einzelhandel ist die fehlende Aussage ein Beleg dafür, dass der Mitarbeiter nicht ehrlich ist. Auf gerichtliches Verlangen des Angestellten musste der Arbeitgeber auf dem Arbeitszeugnis die Ehrlichkeit bescheinigen, da kein dringender Tatverdacht besteht.

Arbeitnehmer benötigen ein gutes Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer können ein gutes Arbeitszeugnis verlangen

Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2012, 28 Ca 18230/11

Einer Arbeitnehmerin wurde das Arbeitszeugnis mit der Note „befriedigend“ ausgestellt. Nach ihrem Einspruch kommt das LAG Berlin zu dem Schluss, dass ein Zeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet sein muss. Ein abweichendes „befriedigend“ muss von der Arbeitgeberin begründet werden.