Anpassung eines Aufhebungsvertrages
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 18.01.2016, Aktenzeichen 16 Sa 725/15
Ergibt sich nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung, ist der Aufhebungsvertrag anzupassen, soweit ein betriebsbedingter Grund, beispielsweise eine Betriebsschließung, Grundlage für den Vertragsabschluss war. Als Anpassung zählt auch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer wieder einzustellen, falls der Anspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach Kenntniserlangung geltend gemacht wird.