Trotz Eigenkündigung – Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten
Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.03.2022, Aktenzeichen 9 AZR 260/21
Der Umstand, dass sich die Investition in die Fortbildung einer Arbeitnehmerin aufgrund unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit für die Arbeitgeberin nicht amortisiert, ist dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen.