Vergleich für befristetes Arbeitsverhältnis nur gerichtlich wirksam
Außergerichtlicher Vergleich rechtfertigt nicht ein befristetes Arbeitsverhältnis
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2017, Aktenzeichen 7 AZR 369/15
Hat das Gericht am Abschluss des Vergleichs nicht durch einen eigenen Vergleichsvorschlag verantwortlich mitgewirkt, ist das durch den Vergleich der Parteien zustande gekommene befristete Arbeitsverhältnis unwirksam.