Befristetes Arbeitsverhältnis – Feststellungsklage der Arbeitgeberin unzulässig

Feststellungsklage der Arbeitgeberin zur Befristung unzulässig

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2017, Aktenzeichen 7 AZR 153/15

Eine Feststellungsklage der Arbeitgeberin ist dann unzulässig, wenn die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages oder Eintritt oder Zweckerreichung einer Zweckbefristung geklärt werden sollen.

Vergleich für befristetes Arbeitsverhältnis nur gerichtlich wirksam

Außergerichtlicher Vergleich rechtfertigt nicht ein befristetes Arbeitsverhältnis

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2017, Aktenzeichen 7 AZR 369/15

Hat das Gericht am Abschluss des Vergleichs nicht durch einen eigenen Vergleichsvorschlag verantwortlich mitgewirkt, ist das durch den Vergleich der Parteien zustande gekommene befristete Arbeitsverhältnis unwirksam.

Befristeter Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden

Zwingende Schriftform für ein befristetes Arbeitsverhältnis

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2016, Aktenzeichen 7 AZR 797/14

Für die Befristung eines Arbeitsvertrages gilt zwingend die Schriftform, um größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bei Vorbeschäftigung unwirksam

Unwirksamkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2016, Aktenzeichen 17 Sa 14/16

Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist bei Vorbeschäftigung unwirksam, unabhängig davon, wie lange die Vorbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin zurückliegt.

Befristetes Arbeitsverhältnis im Rentenalter

Befristetes Arbeitsverhältnis nach Rentenbeginn

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.02.2015, Aktenzeichen 7 AZR 7/13

Eine befristete Beschäftigung nach dem Eintritt des Rentenalters kann sachlich gerechtfertigt sein, falls der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann und die Befristung einer konkreten Personalplanung des Arbeitgebers dient. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer nicht unzulässig wegen seines Alters diskriminiert.

Rechtsmissbrauch führt nicht zur Unwirksamkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses

Mehrfache Befristung des Arbeitsverhältnisses kann rechtsmissbräuchlich sein

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2014, Aktenzeichen 7 AZR 243/12

 Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist bis zu einer Zeitdauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums sind maximal drei Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses erlaubt. Wird bei einem verbundenen Arbeitgeber die Befristung fortgesetzt, kann sie rechtsmissbräuchlich sein.

Befristeter Arbeitsvertrag gilt dauerhaft wegen Vorbeschäftigung

Unbefristetes Vorbeschäftigungsverbot für befristete Arbeitsverhältnisse

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2014, Aktenzeichen 7 Sa 64/13

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) besteht nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg ein unbefristetes Vorbeschäftigungsverbot für befristete Arbeitsverhältnisse. Das Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) bestehe zeitlich unbeschränkt. Das Vorbeschäftigungsverbot sei verfassungsgemäß.

Mitglied im Betriebsrat mit befristetem Arbeitsverhältnis

Aufnahme in Betriebsrat keine Gewähr für unbefristetes Arbeitsverhältnis

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5.November 2013, Aktenzeichen 7 Sa 1007/13

Während seines 4. aufeinanderfolgend befristeten Arbeitsverhältnisses wurde ein Lagerarbeiter Mitglied im Betriebsrat. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ist jedoch kein Grund, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Für die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist die Gesamteinschätzung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers von Bedeutung. Eine nichterfolgte Übernahme wegen einer Betriebsratstätigkeit wäre hingegen eine nicht hinnehmbare Benachteiligung. Für die Annahme, dass die Übernahme wegen der Betriebsratstätigkeit nicht erfolgte, wurden keine ausreichenden Beweise vorgelegt.