Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen

Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen nur bei Ersteinstellung

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 06. Juni 2018, Aktenzeichen 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14

Ein Arbeitsverhältnis darf höchstens für die Dauer von zwei Jahren sachgrundlos befristet und höchstens drei Mal verlängert werden. Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Befristung des Arbeitsverhältnisses wird nicht durch unternehmerisches Risiko gerechtfertigt

Beendigung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2018, Aktenzeichen 7 AZR 22/16

Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt eine Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko der Arbeitgeberin, das sie nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.

Befristung ohne Sachgrund nach Vorbeschäftigung unwirksam

Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.10.2017, Aktenzeichen 5 Sa 256/16

Urteil in Abweichung von herrschender Rechtsprechung

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn bereits zuvor mit der gleichen Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis bestand. Dabei ist es unerheblich, wie lange das vorherige Arbeitsverhältnis zurückliegt.

Befristung ohne Sachgrund bei Vorbeschäftigung

Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 11.07.2017, Aktenzeichen 8 Sa 1578/16

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtsunwirksam, wenn bereits ein Arbeitsverhältnis mit derselben Arbeitgeberin bestanden hatte. Dabei ist es unerheblich, wie lange das vorherige Arbeitsverhältnis zeitlich zurückliegt.

Befristete Vertretung bei anderweitigem Einsatz im Unternehmen

Befristete Vertretung eines Stammarbeitnehmers

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2017, Aktenzeichen 7 AZR 436/15

Der Sachgrund der Vertretung eines Stammarbeitnehmers kommt bei einem anderweitigen Einsatz im Unternehmen nur in Betracht, wenn die Arbeitgeberin die damit verbundene Umorganisation unmittelbar oder mittelbar mit einer befristeten Neueinstellung verknüpft, der befristet beschäftigte Arbeitnehmer also unmittelbar für die anderweitig eingesetzte Stammkraft beschäftigt wird oder sich die Verbindung zu diesem anderweitigen Einsatz durch eine Vertretungskette vermittelt.

Versetzung ändert nicht ein befristetes Arbeitsverhältnis

Unbefristetes Arbeitsverhältnis durch Änderungsvertrag bei Vertretung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2017, Aktenzeichen 7 AZR 301/15

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur mit einem Änderungsvertrag unbefristet werden. Eine Versetzung hingegen ändert nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Befristetes Arbeitsverhältnis – Feststellungsklage der Arbeitgeberin unzulässig

Feststellungsklage der Arbeitgeberin zur Befristung unzulässig

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2017, Aktenzeichen 7 AZR 153/15

Eine Feststellungsklage der Arbeitgeberin ist dann unzulässig, wenn die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages oder Eintritt oder Zweckerreichung einer Zweckbefristung geklärt werden sollen.

Vergleich für befristetes Arbeitsverhältnis nur gerichtlich wirksam

Außergerichtlicher Vergleich rechtfertigt nicht ein befristetes Arbeitsverhältnis

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2017, Aktenzeichen 7 AZR 369/15

Hat das Gericht am Abschluss des Vergleichs nicht durch einen eigenen Vergleichsvorschlag verantwortlich mitgewirkt, ist das durch den Vergleich der Parteien zustande gekommene befristete Arbeitsverhältnis unwirksam.