Mitbestimmung bei betrieblichen Meldeverfahren

Betriebliche Meldeverfahren sind mitbestimmungspflichtig

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 04.09.2014, Aktenzeichen 2 TaBV 50/13

Wird in einem Unternehmen ein Verhaltenskodex eingeführt, sind die dort bestimmten betrieblichen Meldeverfahren nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) mitbestimmungspflichtig. Kann für einen internationalen Konzern in Deutschland kein Konzernbetriebsrat oder Gesamtbetriebsrat errichtet werden, weil die Konzernführung im Ausland ansässig ist, so ist der Betriebsrat für die Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts zuständig.