Erneutes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM)
Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2022, Aktenzeichen 17 Sa 57/21
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war, und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten bEM noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist.