Betriebsübergang ohne Betriebsmittel

Betriebsübergang ohne Übernahme der Betriebsmittel

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.02.2020, Aktenzeichen C 298/18

Ein Betriebsübergang kann auch ohne Übergang von Betriebsmitteln erfolgen, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt, die sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte.

Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang

Fortsetzung Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2013, Aktenzeichen 8 AZR 207/12

Ein Bewachungsauftrag wurde neu vergeben, jedoch die bisher verwendete Anlage zum Alarmmanagement weiterhin unverändert und ohne Unterbrechung bei der Auftraggeberin eingesetzt. Wegen der umfassenden Bedeutung der Sicherheitsanlage als wesentliches Betriebsmittel sieht das Bundesarbeitsgericht einen Betriebsübergang für die Neuvergabe des Bewachungsauftrages. Daraus resultiert ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis für den mit der Anlagenbetreuung beschäftigten Wartungstechniker.

Weiterbeschäftigung bei Betriebsübergang

Fortbestehendes Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2012, 4 Sa 82/11

Eine Mitarbeiterin der Parkplatzverwaltung klagte auf den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Durch die Neuvergabe eines Bewachungsauftrages ging die Erfüllung der Aufgaben an eine neue Auftragsnehmerin über. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied nach der Feststellung des Betriebsübergangs, die Mitarbeiterin ist bis zum Verfahrensabschluss zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Betriebsmittel sprechen nicht gegen einen Betriebsübergang.

Gemeinsamer Betrieb nach Betriebsverfassungsgesetz

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2010, 14 TaBV 24/10

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte zu klären, ob betriebsverfassungsrechtlich ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorlag.
Prinzipiell ist es möglich, dass mehrere Arbeitgeber einen gemeinsamen Betrieb betreiben. Materielle und immaterielle Betriebsmittel müssen zu einem arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst werden. Eine einheitliche Führung muss die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Belangen bedienen. Die Funktionen des Arbeitgebers müssen institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden.