Bestellung eines Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2016, Aktenzeichen 7 ABR 13/15
Wird der Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen nicht vom Betriebsrat bestellt, ist der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer zu wählen. Findet keine Betriebsversammlung statt oder die Betriebsversammlung wählt keinen Wahlvorstand, wird der Wahlvorstand vom Arbeitsgericht bestellt, nachdem mindestens drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft den Antrag beim Arbeitsgericht gestellt haben.