Fehlender Interessenausgleich – Nachteilsausgleich
Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung
Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 24.04.2012, 1 Ca 1520/11
Eine Einkäuferin war gleichzeitig stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Sie wurde aufgrund einer Betriebsänderung entlassen. Ein Interessenausgleich wurde nicht geschlossen und von der Arbeitgeberin nicht ausreichend versucht. Die Einigungsstelle wurde nicht angerufen. Daraus ergibt sich der Anspruch auf Nachteilsausgleich.