Kündigungsfrist im Kollektivvertrag nach Betriebsübergang
Geltung von Kollektivverträgen bei Betriebsübergang
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.04.2017, Aktenzeichen C 336/15
Beschäftigungszeiten zur Berechnung der Kündigungsfrist sind nach einem Betriebsübergang entsprechend den Kollektivverträgen des veräußernden Unternehmens anzurechnen, wenn keine Anpassung der Arbeitsbedingungen erfolgte und die Bestimmungen der Kollektivverträge unverändert gleichlautend sind. Es dürfen keine schlechteren Bedingungen als vor dem Übergang auferlegt werden.