Restmandat des Betriebsrats zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.10.2016, Aktenzeichen 1 ABR 51/14
Das Restmandat des Betriebsrats entsteht mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung. Es ist kein Vollmandat und dient lediglich dazu, die mit der Änderung der betrieblichen Organisation einhergehenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen.