Anderweitiger Verdienst während Freistellung
Anrechnung anderweitigen Verdienstes
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2021, Aktenzeichen 5 AZR 314/20
Anderweitiger Verdienst während einer Freistellungsphase ist grundsätzlich anzurechnen, ausgenommen ist die Urlaubszeit.