Zuwarten mit Bewerbungen des einseitig freigestellten Arbeitnehmers auf vom kündigendem Arbeitgeber mitgeteilte offene Stellen bis zu zeitnah anberaumten Kammertermin zur Verhandlung über die Kündigungsschutzklage stellt kein böswilliges Unterlassen dar, anderweitigen Verdienst innerhalb der Kündigungsfrist zu erzielen

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (9. Kammer), Urteil vom 03.05.2024, Aktenzeichen 9 Sa 4/24 Amtliche Leitsätze: Im Falle einer einseitigen Freistellung in der Kündigungsfrist nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung unterlässt es der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nicht böswillig, anderweitigen Verdienst zu erzielen, wenn er mit Bewerbungen auf vom Arbeitgeber mitgeteilte offene Stellen zuwartet bis zu einem zeitnah anberaumten Kammertermin … Weiterlesen

Annahmeverzug – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2021, Aktenzeichen 5 AZR 520/20

Ein Arbeitnehmer muss sich nur dann böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.