Einigungsstelle bei der Corona-Testpflicht
Einigungsstelle ist bei der Corona-Testpflicht nicht offensichtlich unzuständig
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2022, Aktenzeichen 7 TaBV 164/22
Eine Einigungsstelle ist nur dann offensichtlich unzuständig, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Mit-bestimmung des Betriebsrats in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes zusammenfassen lässt.