Betriebsrat gilt als Besitzer der Betriebsratsräume

Hausrecht an Betriebsratsräumen

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 14.01.2019, Aktenzeichen 16 TaBVGa 6/19

Im Rahmen und zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben steht dem Betriebsrat das Hausrecht an den ihm überlassenen Räumen zu. Mit der Zuordnung bestimmter Räume an den Betriebsrat erwirbt dieser die tatsächliche Sachherrschaft hieran und wird damit Besitzer.