Dem Betriebsrat muss bei einer Zustimmungsbitte zu einer Eingruppierung auch die vorgesehene Entgeltstufe vom Arbeitgeber mitgeteilt werden, da sonst der Betriebsrat nicht ordungsgemäß unterrichtet ist

Bundesarbeitsgericht (1. Senat), Beschluss vom 16.07.2024, Aktenzeichen 1 ABR 25/23 Leitsatz: Verfügt ein Unternehmen über ein Entgeltschema mit unterschiedlichen Entgeltgruppen und -stufen, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungsersuchens zur Eingruppierung regelmäßig und von sich aus auch die konkret vorgesehene Entgeltstufe mitteilen. Erfolgt dies nicht, ist der Betriebsrat nicht gemäß § 99 Abs. … Weiterlesen

Heilung einer verfahrensfehlerhaften Ladung (fehlende Tagesordnung) zur Betriebsratssitzung ist in der Betriebsratssitzung möglich

Zustimmungsersetzungsverfahren – Eingruppierung Thüringer Landesarbeitsgericht, 1. Kammer, Beschluss vom 24.10.2023, Aktenzeichen 1 TaBV 25/21 Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat mit seinem Beschluss vom 24.10.2023 auf Grund der Beschwerde des in einem Zustimmungsersetzungsverfahren beteiligten Betriebsrats die Entscheidung des Arbeitsgerichts Erfurt in erster Instanz abgeändert und unter Abweisung des Antrags im Übrigen die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung … Weiterlesen

Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen

Mitbestimmung bei Eingruppierung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2022, Aktenzeichen 7 TaBV 17/20

Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats an der Eingruppierung dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen. Es bewirkt innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen.

Eingruppierung einer Stationsleitung im Krankenhaus

Eingruppierung der Tätigkeit einer Stationsleitung im medizinischen Bereich

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.01.2020, Aktenzeichen 4 ABR 8/18

Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist der Arbeitsvorgang. Auf die Bezeichnung der Tätigkeit kommt es für die Bestimmung der zutreffenden Eingruppierung nicht an. Maßgeblich ist, welchem Tätigkeitsmerkmal die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.