Gemeinsamer Betrieb nach Betriebsverfassungsgesetz

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2010, 14 TaBV 24/10

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte zu klären, ob betriebsverfassungsrechtlich ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorlag.
Prinzipiell ist es möglich, dass mehrere Arbeitgeber einen gemeinsamen Betrieb betreiben. Materielle und immaterielle Betriebsmittel müssen zu einem arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst werden. Eine einheitliche Führung muss die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Belangen bedienen. Die Funktionen des Arbeitgebers müssen institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden.