Einigungsstelle – Vorsitzenden auswählen
Auswahl des Vorsitzenden einer Einigungsstelle
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2019
Ein Vorsitzender der Einigungsstelle muss unparteilich und neutral gegenüber den Betriebsparteien sein, sowie über die notwendige Sach- und Rechtskunde verfügen. Deshalb werden in der Praxis überwiegend Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit für den Vorsitz der Einigungsstelle bestellt.