Sondervergütungen sind keine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung

Berücksichtigung von Sondervergütung bei krankheitsbedingter Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2021, Aktenzeichen 2 AZR 125/21

Leistungen, etwa in Form von Sondervergütungen, die die Arbeitgeberin zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt, stellen selbst dann keine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung dar, wenn sie nicht allein für den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auch für eine Arbeitsleistung im Bezugszeitraum gezahlt werden.

Anspruch auf Mindestlohn ist in jedem höheren Entgeltanspruch enthalten

Anspruch auf Mindestlohn kann nicht verfallen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2019, Aktenzeichen 5 AZR 43/18

Ist eine Klage auf Vergütung für geleistete Arbeit gerichtet, umfasst sie stets den Mindestlohn. Die Vergütung in Höhe des Mindestlohnes unterliegt keiner Verfallsfrist und kann nicht ausgeschlossen werden.

Lange Krankheit – Kündigung?

Außerordentliche Kündigung bei langen Krankheitszeiten

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018, Aktenzeichen 2 AZR 6/18

Ist damit zu rechnen, dass die Arbeitgeberin für mehr als ein Drittel aller Arbeitstage im Jahr Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten hat, kann vorbehaltlich einer umfassenden Interessenabwägung, ein ordentlich unkündbares Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst außerordentlich kündbar sein.

Verfallsklausel für Mindestentgelt im Arbeitsvertrag unwirksam

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2016, Aktenzeichen 5 AZR 703/15

Eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Mindestentgelt kann bestehende gesetzliche Regelungen nicht außer Kraft setzen. Ist eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag nicht transparent, so ist sie unwirksam.

6 Wochen Entgeltfortzahlung

6 Wochen Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.02.2015, Aktenzeichen 5 Sa 831/14

Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bleibt auf 6 Wochen begrenzt, falls in diesem Zeitraum eine weitere Erkrankung auftritt. Nur wenn zwischen beiden Erkrankungen zumindest wenige Stunden der Arbeitsfähigkeit liegen, tritt ein neuer Versicherungsfall ein, für den erneut die 6-Wochenfrist für die Entgeltfortzahlung gilt.