Flashmob kann Streik unterstützen
Streikbegleitender Flashmob ist Arbeitskampf
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.04.2014, Aktenzeichen 1 BvR 3185/09
Gewerkschaftlich organisierte Flasmobs sind generell ein zulässiges Mittel des Arbeitskampfes. Als streikbegleitende Aktionen der Gewerkschaft, mit denen tarifliche Ziele verfolgt werden, fallen Flashmobs unter den Schutzbereich von Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes urteilte das Bundesverfassungsgericht.