Anforderungen an die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Räume
Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 31.07.2023, Aktenzeichen 16 TaBV 151/22 Amtliche Leitsätze: 1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Betriebsrat andere als die bisher genutzten Räume zur Verfügung zu stellen, sofern diese ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Sie müssen optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen und abgehört … Weiterlesen