Betriebsrat darf keine Betriebsgeheimnisse weitergeben

Betriebsratsmitglieder unterliegen Geheimhaltungspflicht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015, Aktenzeichen 6 TaBV 48/11

Veröffentlicht ein Betriebsratsmitglied geheimhaltungspflichtige Informationen der Arbeitgeberin und erklärt dies auch zukünftig zu tun, ist sein Ausschluss aus dem Betriebsrat auch dann gerechtfertigt, wenn der Verstoß aus der vorigen Amtszeit des Betriebsrats stammt.